Gesunde Arbeit

Erlass: Anwendung Verlängerung des Begehungsintervalls

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2017, ist auch die Verlängerung des Begehungsintervalls für bestimmte Arbeitsstätten in § 77a Abs. 2 Z 1a ASchG in Kraft getreten. Zur Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmung informiert ein neuer Erlass des Sozialministeriums.

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2017, ist am 1. August 2017 u.a. folgende Änderung im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Kraft getreten:
In § 77a Abs. 2 Z 1a ASchG erfolgt eine Verlängerung des Begehungsintervalls der Präventivfachkräfte von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten

  • mit 1 bis 10 ArbeitnehmerInnen,
  • in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind.

Die Formulierung der Änderung („Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen“) folgt der Regelung zur Präventionszeit in § 82a Abs. 2 Z 1 ASchG und beinhaltet die damals angeführten Beispiele:
„Als Beispiele für Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen können also in diesem Sinn (vgl. 802 BlgNR 21. GP) angeführt werden: Arbeiten in Warten, an Bank-schaltern, an Hotelrezeptionen, Arbeiten als Ordinationsassistentinnen mit überwiegend organisatorischen Aufgaben, Arbeiten im strategischen Unternehmensbereich sowie Arbeiten vorwiegend im Bereich der Unternehmensberatung (Managementaufgaben, Verwaltungs-aufgaben), Arbeiten in der Informationstechnologie. Die Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen im Einzelhandel können dort mit Büroarbeitsplätzen vergleichbar sein, wo keine oder nur geringe manuelle Lastenhandhabung erforderlich ist und überwiegend administrativen Aufgaben vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind.“ (IA 2228/A XXV. GP, S. 9f).


Beispiele helfen bei der Zuordnung

  • Anlage 1: Liste der häufigsten Wirtschaftsklassen, bei denen in Arbeitsstätten von 1 bis 10 Beschäftigten grundsätzlich ein 3-jähriges Begehungsintervall zur Anwendung kommen kann
  • Anlage 2: Liste von Tätigkeiten im Büro bzw. an Arbeitsplätzen mit Gefährdungen und Belastungen vergleichbar einem Büro

Anlage 1 beruht auf den ÖNACE-Bezeichnungen und Klassifizierungen. Beurteilungsbasis für Anlage 1 sind branchentypische Tätigkeiten und Gefährdungen bzw. Belastungen, regelmäßige Abweichungen führen zu einer Intervallverkürzung (auf 2 Jahre). Bei nur fallweiser Abweichung kann eine Anlassbegehung ausreichen, um den zusätzlichen Betreuungsbedarf abzudecken.

Die in Anlage 2 angeführten Tätigkeiten dienen zur Orientierung, um einschätzen zu können, welche Arbeitsplätze Gefährdungen und Belastungen vergleichbar einem Büroarbeitsplatz aufweisen und daher – wenn in der Arbeitsstätte nur solche Arbeitsplätze vorhanden sind - das 3-Jahres-Begehungsintervall ausreichend ist. Dies kann selbstverständlich auch in Branchen auftreten, die in der Liste der Anlage 1 nicht angeführt sind.


Keine Anwendung bei Lebensmittel-Handelsketten
Auf Grund der Begründung der Neuregelung kann bereits jetzt gesagt werden, dass für Lebensmittel-Handelsketten das 3-Jahresintervall in der Regel nicht zur Anwendung kommen kann: „Gefährdungsmäßig nicht mit Büroarbeitsplätzen vergleichbar sind demnach etwa: Kassenarbeitsplätze in Selbstbedienungsläden, Arbeitsplätze an Feinkosttheken oder Arbeits-plätze, an denen schwere Lasten händisch bewegt werden müssen.“ (IA 2228/A XXV. GP, S. 9f)

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