Impfungen für Gesundheitspersonal
Im ArbeitnehmerInnenschutz besteht die Verpflichtung zur Evaluierung: ArbeitgeberInnen müssen mögliche Gefahren am Arbeitsplatz ermitteln, Risiken einschätzen und Maßnahmen gemäß dem TOP-Prinzip (technisch, organisatorisch, persönlich) ergreifen. Kann der Arbeitsplatz nicht so gestaltet werden, dass ein Infektionsrisiko ausgeschlossen ist, kommen neben Schutzmaßnahmen wie persönlicher Schutzausrüstung und Desinfektion auch Impfungen ins Spiel. Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) nimmt bei Infektionsrisiken durch berufliche Exposition gegenüber Mikroorganismen und Zellkulturen die ArbeitgeberInnen in die Pflicht: Existieren wirksame Impfstoffe, müssen sie den ArbeitnehmerInnen die Impfung anbieten und die Kosten tragen.
Welche Impfung für wen?
Das Gesundheitsministerium hat im Jahr 2012 Impfempfehlungen für MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens veröffentlicht. Diese betreffen das Personal in Spitälern, Instituten, Labors sowie medizinischen Universitäten. Ordinationen werden die Empfehlungen nahegelegt. Neben den Basis-Impfempfehlungen werden für das Gesundheitspersonal je nach Tätigkeit empfohlen: Impfungen gegen Hepatitis A und B, die jährliche Influenzaimpfung und bei besonderer Exposition Impfungen gegen Meningokokken oder Pneumokokken. Die Empfehlungen gliedern sich nach patientInnennahen Tätigkeiten (Pflegepersonal, ArzthelferInnen etc.) sowie patientInnenfernen Tätigkeiten (Laborpersonal, Reinigungspersonal etc.).
Impfpflicht für ArbeitnehmerInnen?
Rechtsfragen zu Impfungen werden nicht nur in den Impfempfehlungen, sondern auch in einer neuen Broschüre des Gesundheitsministeriums behandelt. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung von ArbeitnehmerInnen, sich impfen zu lassen. Die Publikationen beantworten die Frage, welche Folgen die Ablehnung einer Impfung durch ArbeitnehmerInnen haben kann (Versetzung, Kündigung). Ob eine Informationspflicht von BewerberInnen zum Impfstatus oder ein Fragerecht von ArbeitgeberInnen besteht, wird ausführlich dargestellt. Schließlich wird erörtert, wer haftet, falls PatientInnen sich beim Personal anstecken.