Gesunde Arbeit

Wiedereingliederungsteilzeitgesetz verlautbart

Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wurde ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen künftig ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Das neue Gesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Das neue Wiedereingliederungsteilzeitgesetz schafft für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Gleichzeitig erfolgt eine finanzielle Absicherung durch das Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben, diese Voraussetzung zielt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Demgemäß sind auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.

Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Die Beratung der beiden Vertragsparteien kann durch fit2work oder Arbeitsmediziner/innen bzw. arbeitsmedizinische Zentren erfolgen. Überdies muss ein Wiedereingliederungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) vorliegen, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. In diesem Plan können auch bereits Vorgaben für die Lage der Arbeitszeit (z.B. keine Nachtarbeit) sowie andere Unterstützungsmaßnahmen (z.B. hinsichtlich der Arbeitsmittel) vorgesehen werden. Der Wiedereingliederungsplan ist zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbaren. Bei der Erstellung sind Arbeitsmediziner/in oder arbeitsmedizinisches Zentrum beizuziehen. Bei nachweislicher Zustimmung von Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und Arbeitsmediziner/in oder arbeitsmedizinischem Zentrum kann die Beratung durch fit2work entfallen.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
In Betrieben, in denen ein für Arbeitnehmer/innen zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat zu diesbezüglichen Gesprächen eingeladen werden muss. Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG "Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall" kann als Grundlage für begleitende betriebliche Regelungen genützt werden. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung können über das Gesetz hinausgehende finanzielle Zuwendungen an Arbeitnehmer/innen sein. Ebenso können sonstige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeit durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern diese Regelungen für die Arbeitnehmer/innen günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen sind.

Der Bezug zum ASchG
Der neue § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sieht unter anderem vor, dass für den Abschluss einer Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit eine Beratung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgen muss. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG, BGBl. I Nr. 111/2010). Die Beratung kann jedoch entfallen, wenn Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und Arbeitsmediziner/in oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der/die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, betraute Arbeitsmediziner/in oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden.

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