Gesunde Arbeit

Diskriminierung macht krank

Aus der Praxis der Gleichbehandlungsanwaltschaft wird über den Zusammenhang zwischen Diskriminierung und Gesundheit berichtet. Dazu gibt es zwei konkrete Beispiele aus der Beratung.

Fallbeispiel 1: Frau A., im Lebensmittelverkauf tätig, wird von einem neuen Kollegen massiv sexuell belästigt. Er stellt ihr intime Fragen, berührt sie unerwünscht und geht ihr sogar nach Arbeitsschluss nach, ihre Ablehnung ignoriert er. Sie schämt sich und meldet dies erst nach einigen Wochen, als es ihr schon sehr schlecht geht. Ihre Filialleiterin reagiert anfangs nicht auf die Beschwerde und meint, Frau A. solle sich das „mit dem Kollegen ausmachen“. Erst nach Intervention der Betriebsrätin und der Gleichbehandlungsanwaltschaft reagiert der Arbeitgeber und beendet schließlich das Dienstverhältnis des Belästigers. Gesundheitliche Folgen für Frau A.: fast sechs Monate Krankenstand, Psychopharmaka, Psychotherapie.

Fallbeispiel 2: Herr F., im Vertrieb tätig, meldet Elternteilzeit mit 30 Stunden. Er hat ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten, außerdem besteht in der Abteilung schon länger Überlastung durch Personalreduktionen. Der Arbeitgeber reagiert auf die Meldung mit einem sofortigen Angebot auf einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, was Herr F. nicht annimmt. Sein Vorgesetzter ist daraufhin wütend und beginnt ein extremes Mobbing mit Schikanen und Anschreien und dergleichen. Erst nach Einschreiten von Gleichbehandlungsanwaltschaft und Gewerkschaft kann eine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Die Folgen für Herrn F.: ca. acht Monate Krankenstand, Depressionen, Psychopharmaka, beendetes Dienstverhältnis.

Diskriminierung als Persönlichkeitsverletzung
Die Fallbeispiele zeigen, dass Diskriminierung eine Persönlichkeitsverletzung beinhaltet. Sehr deutlich ist das bei Belästigungen, wo von Gesetzes wegen eine persönliche Grenze der Betroffenen überschritten sein muss. Aber auch bei Benachteiligungen rund um Karenz und Elternteilzeit, Entgelt oder Bewerbung werden Schutz- und Entfaltungsinteressen von Menschen verletzt, etwa jenes auf persönliche Integrität, gerechte Bezahlung oder Beurteilung nach der Qualifikation.

Der immaterielle Schadenersatz im Gleichbehandlungsgesetz ist Ausgleich für „erlittene persönliche Beeinträchtigung“. Eine persönliche Beeinträchtigung löst negative Gefühle aus und führt häufig zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Hier sind ArbeitgeberInnen gefragt: Durch ihre Fürsorgepflicht haben sie Verantwortung, die Schutz- und Entfaltungsinteressen ihrer MitarbeiterInnen zu wahren und zu fördern. Das Bewusstsein für diese Verantwortung bei ArbeitgeberInnen ist demnach essenziell für das Abstellen bzw. Verhindern von Diskriminierung.

Mehr zur Gleichbehandlungsanwaltschaft können Sie im Beitrag „Die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt sich vor“ von Lisa Korninger lesen.

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