Gesunde Arbeit

Maskiert am Arbeitsplatz? AK-Tipps zum Faschingsausklang

Die Rechtsexpertinnen und -experten der AK Oberösterreich stellen klar: Keiner kann gezwungen werden, nicht überall ist’s erlaubt.

Zum Faschingsausklang herrscht in vielen Gegenden närrisches Treiben. Selbst in manchen Firmen und Geschäften arbeiten die Beschäftigten maskiert. Wie aber schaut das rechtlich aus: Muss sich die Kassierin im Supermarkt eine pinkfarbene Perücke aufsetzen? Darf der Bankangestellte im Cowboy-Kostüm beraten?

Die AK gibt Tipps:

Abgesehen von Vorschriften im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes gibt es keine gesetzlichen Regeln zur Arbeitskleidung. Laut Rechtsprechung der Gerichte ist das Gewand allerdings dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Ist in einer Branche eine förmliche Kleidung üblich, ist ohne Zustimmung des Arbeitsgebers eine Faschingsverkleidung tabu. Der Bankangestellte wird in diesem Fall Cowboy-Hut, Lasso und Revolver zu Hause lassen müssen.

Umgekehrt ist es in manchen Betrieben ausdrücklich erwünscht, dass die MitarbeiterInnen Faschingskostüme tragen. Angeordnet kann eine Maskierung aber nicht werden, das ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, stellen die AK-Rechtsexpertinnen und -experten klar. Es sei denn, jemand wird extra für ein Faschingsfest eingestellt oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft, etwa im Scherzartikelhandel.

Lädt der Arbeitgeber zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit ein, dann ist die Zeit als Geschenk zu betrachten und muss entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, bleibt sie in der Regel unbezahlt und der Besuch ist daher freiwillig. Organisieren die KollegenInnen einen Umtrunk in der Pause und besteht im Betrieb Alkoholverbot, so ist dieses auch in der Faschingszeit einzuhalten.

Der Rat der AK: Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn MitarbeiterInnen kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern.

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