Gesunde Arbeit

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine über einen längeren Zeitraum auf den Körper einwirkende Schädigung kann eine Berufskrankheit auslösen. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit hängt davon ab, ob die Erkrankung in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen ist, derzeit sind es 53.

Die Liste der Berufskrankheiten kennt eine Vielzahl an Erkrankungen, die durch chemische Stoffe (Blei, Quecksilber, Arsen etc.) oder andere schädigende Einwirkungen (Lärm, ständiger Druck oder Erschütterung, Vibrationen) ausgelöst wurden. Aufgrund medizinisch fundierter Erkenntnisse konnte ein Zusammenhang zwischen bestimmten beruflichen Expositionen und dem Eintritt einer Erkrankung festgestellt werden, sodass nicht in jedem Einzelfall umfangreich wissenschaftlich geprüft werden muss.

Darüber hinaus kann aber auch jede Krankheit, die nicht in der Liste enthalten ist, als Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt werden. Dazu bedarf es aber gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer von der/dem Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.

Kann ein Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und einer Erkrankung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, liegt keine Berufskrankheit vor.


Wer meldet eine Berufskrankheit?
Prinzipiell ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsunfall und das vermutete Vorliegen einer Berufskrankheit zu melden. Meist spricht jedoch der behandelnde Arzt den Verdacht aus, es könne unter Berücksichtigung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit das Erscheinungsbild einer Erkrankung für das Vorliegen einer Berufskrankheit sprechen.

Sobald der Unfallversicherungsträger davon erfährt, hat er von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten.

Selbstverständlich hat auch jede/r Versicherte die Möglichkeit, dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen, dass ein begründeter Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit besteht.


Wie wird eine Berufskrankheit anerkannt?
Die Unfallversicherung hat einerseits das Vorliegen einer Erkrankung und andererseits unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit der/des Versicherten festzustellen, ob ein Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit besteht.

In einem Bescheid wird ausgesprochen, ob eine Berufskrankheit vorliegt, und gegebenenfalls ob und in welcher Höhe eine Versehrtenrente gebührt.

Wird die Anerkennung der Berufskrankheit oder aber die Gewährung einer Versehrtenrente abgelehnt, kann die/der Versicherte binnen vier Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage einbringen. Auch die Höhe der Versehrtenrente kann mit einer Klage bekämpft werden.

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