Gesunde Arbeit

Arbeitsplatzevaluierung

Arbeitgeber sind verpflichtet alle Arbeitsplätze auf Gefahren, die für die Gesundheit Ihrer ArbeitnehmerInnen bestehen, zu evaluieren. Bei diesem Vorgang ist zu bewerten, welche Gefahren bestehen und in welchem Ausmaß diese vorhanden sind. Anschließend sind dort, wo dies festgelegt wurde, Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Ziel ist, wie beispielsweise bei gefährlichen Arbeitsstoffen, der Ersatz (Substitution) durch ungefährliche Arbeitsstoffe. Ist dies nicht möglich sollen technische Lösungen wie Absaugungen oder die Verwendung von geschlossenen Systemen umgesetzt werden. Anschließend können organisatorische Maßnahmen wie die Verkürzung der Arbeitszeit, Jobrotation oder die Verringerung der Einwirkzeit eine Lösung sein. Kann durch technische und organisatorische Maßnahmen der erforderliche Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht erreicht werden, muss als letztes Mittel vom Arbeitgeber entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden.

Diese Ausrüstung muss natürlich Schutz gegenüber dem jeweiligen Risiko bieten sowie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Welche Schutzausrüstung im jeweiligen Fall auszuwählen ist, wird auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung festgelegt. Hierzu sind die Einwirkungen auf die ArbeitnehmerInnen fachkundig zu bewerten und mit der Schutzwirkung der PSA abzugleichen.

Auf jeden Fall muss PSA den ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen der BenutzerInnen entsprechen. Die Einbindung der Beschäftigten in den Auswahlprozess erhöht nachweislich die Trageakzeptanz. Bei Änderungen von Arbeitsprozessen oder der Art der Gefährdung ist der jeweilige Arbeitsplatz neu zu evaluieren und die bestehende PSA auf ihre Eignung unter den veränderten Bedingungen hin zu überprüfen.

In vielen Fällen wird eine Kombination von verschiedenen Schutzmaßnahmen notwendig sein. ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte unterstützen bei der Auswahl von PSA. Bei der Anschaffung ist auch darauf zu achten, dass die Ausrüstung den Bestimmungen der PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) entspricht und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist.

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