Gesunde Arbeit

Baumusterprüfung, Sichtprüfung

In der PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) sind grundlegende Sicherheitsanforderungen, die jeweiligen Kategorien sowie die zutreffenden Normen von PSA aufgelistet. Die PSASV ist eine Verordnung nach der Gewerbeordnung (GewO). Sie gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und legt fest, welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden. Sie legt fest, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen.

Die Anforderungen an die Beschaffenheit sowie Kriterien für Prüfungen sind in den jeweiligen Normen enthalten. In den Normen werden allerdings nur Mindestanforderungen an die PSA festgelegt. Wichtig ist, dass die CE-Kennzeichnungen angebracht und die Verwenderinformationen (=Betriebsanleitung für PSA) vorhanden sind. Die PSASV richtete sich ausschließlich an Hersteller und Inverkehrbringer. Die Verordnung legt auch fest, welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser eine persönliche Schutzausrüstung auf deren Funktionstüchtigkeit überprüfen und Bescheinigungen ausstellen können.

Werden von Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits-  und  Gesundheitsanforderungen entsprechen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 6 PSA-V haben die ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass die ArbeitnehmerInnen über das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung) unterwiesen werden. Werden Mängel festgestellt, darf diese Ausrüstung nicht verwendet werden, da die Schutzfunktion nicht gegeben ist. Es darf ausschließlich funktionierende PSA zum Einsatz kommen.

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