Gesunde Arbeit

Beteiligungsrechte von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen

Der Betriebsrat hat weitreichende Mitwirkungsrechte hinsichtlich aller Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit die Arbeitsinspektion zu Beratungs- oder Vermittlungszwecken beizuziehen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen kommt dem Betriebsrat auch eine zentrale Rolle im innerbertrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz zu.

Laut Arbeitsverfassungsgesetz besteht die Möglichkeit Betriebsvereinbarungen zu allgemeinen Ordnungsvorschriften zu erzwingen. ArbeitgeberInnen sind laut Arbeitsverfassungsgesetz auch dazu verpflichtet, die Belegschaftsorgane über Grenzwertüberschreitungen unverzüglich zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren. ArbeitnehmerInnenschutz ist also ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratstätigkeit.

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), das sind spezielle „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz“, müssen auch die Möglichkeit haben die Ergebnisse von Messungen einzusehen. Da sie direkt an den Arbeitsplätzen tätig sind oder von Kolleginnen und Kollegen über bestehende Probleme informiert werden, sind sie als Sprachrohr der ArbeitnehmerInnen gefordert diese Informationen weiterzuleiten, um so Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Der Betriebsrat ist auch verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an den Arbeitgeber hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheitsschutz zu überwachen. Dadurch sind Betriebsräte, Personalvertretungen und Sicherheitsvertrauenspersonen wichtige Mitspieler im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz und der Betrieblichen Gesundheitsförderung.

Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

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