Gesunde Arbeit

Präventivdienste

Unter Präventivdiensten werden Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen, sonstige Fachleute wie z.B. Arbeits- und Organisationspsychologen/innen aber auch die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger verstanden.
Die Präventivdienste (Präventivfachkräfte, PFK) haben die Arbeitgeber/innen (AG), aber auch die Arbeitnehmer/innen (AN), die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und die Betriebsräte in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten, bei der Erfüllung ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen zu unterstützen und im Arbeitsschutzausschuss mitzuwirken.


Präventionszeit (Mindesteinsatzzeit)
Die Präventionszeit - früher Mindesteinsatzzeit - ist die gesetzlich vorgeschriebene Betreuungszeit, die ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte auf jeden Fall in einem Betrieb beraten müssen.

Die Präventionszeit wird nach der Betriebsgröße berechnet. Sie ergibt sich aus der Zahl der ArbeitnehmerInnen und der Art ihrer Arbeitsplätze.

  • Für die ArbeitnehmerInnen an Büroarbeitsplätzen (mit geringer körperlicher Belastung) werden 1,2 Stunden Präventionszeit pro ArbeitnehmerIn und Jahr berechnet, für sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden.
  • Für jeden/jede ArbeitnehmerIn, der/die mindestens 50 Mal im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet, erhöht sich die jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden.
  • Bei der Berechnung der Präventionszeit sind ArbeitnehmerInnen von Baustellen oder anderen auswärtigen Arbeitsstellen hinzuzurechnen.
  • Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen sind anteilsmäßig einzurechnen.
  • Bei Saisonarbeit richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der durchschnittlichen ArbeitnehmerInnenzahl pro Jahr (anhand der Beschäftigtenzahl des Vorjahres abschätzbar).

Ein Berechnungsbeispiel:
In einem Unternehmen mit 600 ArbeitnehmerInnen sind 180 Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze, 420 Arbeitsplätze sind "sonstige Arbeitsplätze".50 ArbeitnehmerInnen leisten öfter als 50 Mal im Jahr Nachtarbeit. Der Arbeitgeber wird künftig für jeden der 180 Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden Präventionszeit veranschlagen (= 216 Stunden), 1,5 Stunden für die "sonstigen Arbeitsplätze" (= 630 Stunden) und weitere 0,5 Stunden für die 50 NachtarbeiterInnen (= 25 Stunden). Daraus ergibt sich eine jährliche Präventionszeit von insgesamt 871 Stunden.


Aufteilung der Präventionszeit
Die gesamte Präventionszeit muss vom/von der ArbeitgeberIn wie folgt auf die Präventivfachkräfte aufgeteilt werden: Die Sicherheitsfachkraft erhält jedenfalls 40 Prozent der Präventionszeit und der/die ArbeitsmedizinerIn 35 Prozent der Präventionszeit. Die restlichen 25 Prozent Präventionszeit müssen von ArbeitgeberInnen "je nach der Gefährdungs- und Belastungssituation" an sonstige geeignete Fachleute wie ChemikerInnen, ToxikologInnen, ErgonomInnen, insbesondere jedoch ArbeitspsychologInnen vergeben werden. Die 25 Prozent können jedoch auch unter den Sicherheitsfachkräften und ArbeitsmedizinerInnen aufgeteilt werden.

Für BetriebsrätInnen wurde bei dieser neuen Regelung nicht extra betont, dass sie bei der Aufteilung der Präventionszeit mit zureden haben; dies ergibt sich jedoch aus § 92a Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, der definiert, dass "ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss eine vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern" rechtsunwirksam ist.


Sonstige Fachleute
Auch die sogenannten "Sonstigen Fachleute" (Arbeits- und OrganisationspsychologInnen, ChemikerInnen usw.) müssen mit den Belegschaftsorganen zusammenarbeiten und haben - so wie auch die Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen - jährlich dem/der ArbeitgeberIn einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Sie haben das Recht, an Arbeitsschutzausschusssitzungen teilzunehmen.


R
echtsgrundlagen:
§ 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Präventionszeit
§ 82b ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sonstige Fachleute

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