Gesunde Arbeit

Erst-HelferInnen

Sowohl in Arbeitsstätten als auch auf Baustellen müssen ausreichend ausgebildete Erst-HelferInnen zur Verfügung stehen. Die Mindestanzahl der Erst-HelferInnen ist von der Anzahl der Beschäftigten in der Arbeitsstätte abhängig (Arbeitsstättenverordnung).

Arbeitsstätten zwischen 1 und 4 ArbeitnehmerInnen:
Seit 1. Jänner 2010 sind auch zwischen 1 und 4 ArbeitnehmerInnen ErsthelferInnen zu bestellen.
Übergangsregelung: Bis 31.12.2014 genügte der 6-stündige Führerschein-Erste-Hilfe-Kurs oder ein gleichwertiger Kurs beim Präsenz- oder Ausbildungsdienst des Bundesheeres, sofern diese Kurse nicht länger als 12 Jahre zurückliegen (also nach dem 1. Jänner 1998). Sonst muss ein 8-stündiger Auffrischungskurs besucht werden.
Ab 1. Jänner 2015 muss ein 8-stündiger Auffrischungskurs absolviert werden. 
  

Arbeitsstätten ab 5 ArbeitnehmerInnen:

  • 1 Erst-HelferIn für 5 bis 19 regelmäßig und gleichzeitig beschäftigte ArbeitnehmerInnen
  • 2 Erst-HelferInnen für 20 bis 29 ArbeitnehmerInnen
  • 1 zusätzliche Erst-HelferIn pro weitere 20 ArbeitnehmerInnen

Ausbildung:

  • nach den Richtlinien des Roten Kreuzes oder gleichwertig (Zivildienst, Grundwehrdienst)
  • mindestens 16 Stunden
  • alle fünf Jahre Übungen
  • mindestens alle 10 Jahre wiederholen

Für alle Arbeitsstätten gelten folgende Verbesserungen:

  • Seit 1. Jänner 2015 haben die ErsthelferInnen spätestens nach 4 Jahren einen 8-stündigen Auffrischungskurs zu machen (geltendes Recht: alle 10 Jahre 16 Stunden; somit eine Verbesserung um 25 % durch Kürzung der Intervalle und Erhöhung der Kursstundenanzahl). Die Teilung in zwei Einheiten auf je 4 Stunden alle 2 Jahre wird als "Kann-Bestimmung" ermöglicht.
  • Seit 1. Jänner 2010: Auch der/die ArbeitgeberIn kann sich zum/r ErsthelferIn bestellen.
  • Seit 1. Jänner 2010: Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch vom/von der ArbeitsmedizinerIn außerhalb der Präventionszeit durchgeführt werden.

Baustellen (Bauarbeiterschutzverordnung)
Die Mindestanzahl der Erst-HelferInnen ist von der Anzahl der von einem/r ArbeitgeberIn auf einer Baustelle Beschäftigten abhängig:

  • 1 bis 4 ArbeitnehmerInnen: Regelung wie oben
  • 5 bis 19 ArbeitnehmerInnen: 1 Erst-HelferIn
  • 20 bis 29 ArbeitnehmerInnen: 2 Erst-HelferInnen
  • je weitere 10 ArbeitnehmerInnen: eine zusätzliche Erst-HelferIn
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