Gesunde Arbeit

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Einige Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz legen Kommunikationsverpflichtungen (Information, Beratung, Berichte usw.) für die Arbeitsschutz-Akteure fest. In größeren Betrieben mit einer Vielzahl von ArbeitnehmerschutzakteurInnen  ist es erfahrungsgemäß wichtig, alle in bestimmten Zeitintervallen „an einen Tisch zu bringen".
Deshalb ist laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) verpflichtend, und zwar in Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als

  • 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
  • 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, wenn mindestens ¾ der Arbeitsplätze nur die Gefährdung von Büroarbeitsplätzen aufweisen.

Mitglieder des ASA sind:

  • ArbeitgeberIn
  • Sicherheitsfachkraft
  • ArbeitsmedizinerIn
  • Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Betriebsrat

Der ASA muss von dem/r ArbeitgeberIn nach Erfordernis, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 88 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Arbeitsschutzausschuss
§ 88a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Zentraler Arbeitsschutzausschuss

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