Gesunde Arbeit

Forderungen des ÖGB zum ArbeitnehmerInnen- und Bedienstetenschutz

Der ÖGB fordert die Umsetzung weiterer Maßnahmen im Bereich des ArbeitnehmerInnen- und Bedienstetenschutz.
Die diesbezüglichen Forderungen finden sich im Kapitel ArbeitnehmerInnen- und Bedienstetenschutz des Leitantrages des ÖGB-Bundesvorstandes, welcher beim ÖGB-Bundeskongress im Juni 2013 beschlossen wurde.

Forderungen betreffend Prävention und Gesundheitsförderung

Verpflichtende Maßnahmen im Rahmen von Betrieblicher Gesundheitsförderung: Diese erfolgen derzeit nur auf freiwilliger Basis, deshalb können nur wenige ArbeitnehmerInnen davon profitieren. Zusätzlich zu einem umfassenden Präventions- und Gesundheitsförderungsgesetz sollen Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung auch über Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung erzwingbar durchgesetzt werden können.

Verpflichtende Maßnahmen zur Umsetzung von alternsgerechtem Arbeiten: Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, die Arbeitsorganisation so gestalten, dass für ArbeitnehmerInnen in jedem Lebensalter die belastungs- und beanspruchungsoptimale Ausführung der Arbeit gewährleistet ist, um möglichst ohne Beeinträchtigungen in Pension gehen zu können.

Rechtsanspruch auf den Umstieg auf eine weniger belastende Tätigkeit ohne Einkommensverlust, wenn eine langjährige belastende Tätigkeit auf Dauer nicht ausgeübt werden kann.

Umsetzung von alternsgerechtem Arbeiten auch über erzwingbare Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.

Verpflichtende Beratung durch die AUVA bei auffälligen Krankenstandszahlen an einer Arbeitsstätte: Einbindung aller innerbetrieblichen Verantwortlichen und AkteurInnen im ArbeitnehmerInnenschutz bzw. im Bedienstetenschutz, also Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen, ArbeitsmedizinerInnen, Sicherheitsfachkräfte und ArbeitspsychologInnen.

Sanktionen für Arbeitgeber bei Nichtumsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen.  

Forderungen betreffend Arbeitsintensität und Zeitdruck

Verpflichtende Verankerung von Arbeits- und OrganisationspsychologInnen als dritte gleichberechtigte Präventivfachkraft im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für alle Arbeitsstätten zusätzlich zu ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräften samt Festlegung ihrer Aufgabenfelder und Mindestpräventionszeiten.

Ausweitung der Präventionszeiten von ArbeitsmedizinerInnen, Sicherheitsfachkräften und Arbeits- und OrganisationspsychologInnen.

Aufstockung der personellen Ressourcen der Arbeitsinspektion zur verstärkten Kontrolle der Durchführung der Evaluierung der psychischen Belastungen.

Übernahme der Inhalte der Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 2013 auch in das Bedienstetenschutzgesetz.

Die gesetzliche Verankerung der arbeitspsychologischen Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen (nach dem Modell „AUVAsicher“).

Vorbeugung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren als Pflichtaufgabe der AUVA.

Ein Kompetenzzentrum für Prävention im Rahmen der Sozialversicherung.

Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, wie z. B. Menschen mit Behinderung sowie Menschen mit psychischen/ chronischen Erkrankungen, und verstärkte Integration dieser Personengruppe durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung. Gerechte Verteilung der Ressourcen im ArbeitnehmerInnenschutz zwischen den Geschlechtern, wie z. B. hinsichtlich Präventionsmaßnahmen in den Arbeitsstätten, adäquate persönliche Schutzausrüstung und Anerkennung von besonderen Gefahren und Belastungen.

Erweiterung und Aktualisierung der Liste der Berufskrankheiten, dies betrifft Erkrankungen durch erhöhte UV-Belastung bei Arbeiten im Freien und vor allem psychische Erkrankungen sowie Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats.

Verordnung zum Heben und Tragen.

Verordnungsermächtigung zur jährlichen Valorisierung der Strafsätze im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und im Arbeitsinspektionsgesetz.

Umfassende Regelungen zur Mobbingprävention (klare gesetzliche Verankerung der Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, eigens beauftragte und speziell geschulte Person in Betrieben und Dienststellen, erzwingbare Betriebsvereinbarung zur Durchsetzung von Mobbingpräventionsmaßnahmen und Regelungen zur Konfliktbearbeitung).

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