Gesunde Arbeit

Forderungen des ÖGB zum Thema Arbeitszeit

Druck und Belastungen auf ArbeitnehmerInnen durch überlange Arbeitszeiten und Arbeitsverdichtung nehmen zu. Der ÖGB fordert daher die Umsetzung weiterer Maßnahmen zum Schutz aller ArbeitnehmerInnen.

Die diesbezüglichen Forderungen finden sich im Kapitel Arbeitszeit des Leitantrages des ÖGB-Bundesvorstandes, welcher beim ÖGB-Bundeskongress im Juni 2013 beschlossen wurde.

Forderungen des ÖGB


Eine
Arbeitsmarktabgabe – die von den ArbeitgeberInnen zu tragen ist – in Höhe von einem Euro pro geleisteter Mehrarbeits- bzw. Überstunde. Ziel ist es, die tatsächlich geleisteten regelmäßigen Überstunden zu reduzieren.

Arbeitszeitverkürzung: Verkürzung der Normalarbeitszeit im Arbeitszeitrecht und damit korrespondierend eine Absenkung der höchstzulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit. Dabei müssen die Kaufkraft und damit der Lebensstandard der ArbeitnehmerInnen gesichert bleiben. Ziel ist es, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu reduzieren.

Es ist die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, in ihrem eigenen Wirkungsbereich für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen.

Ausbau der Kontrolle bei Arbeitszeitverletzungen: Das bedeutet striktere Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen durch Arbeitsinspektorate, ausreichende personelle und sachliche Ressourcen für Kontrollbehörden sowie Stärkung der Kontrollbefugnisse der Betriebsräte (insbesondere bei Zugriff auf Daten).
Wirksame Sanktionssysteme: Die Wirksamkeit der Kontrolle ist am Grad der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichtbar, momentan werden diese unzureichend eingehalten. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, der BetriebsrätInnen und der Politik, sicherzustellen, dass das Arbeitszeitgesetz umgesetzt wird und Arbeitszeitverletzungen entsprechend geahndet werden.

Wirksame Maßnahmen gegen „Lohn- und Gehaltsdiebstahl“: Werden Entgeltansprüche (z. B. Mehrarbeits- und Überstunden) wiederholt ungebührlich geschmälert, soll dies die Verdoppelung von ArbeitnehmerInnenansprüchen zur Folge haben.

Umsetzung von innovativen Arbeitszeitmodellen: Ausbau der Mitgestaltungsrechte der ArbeitnehmerInnen im Hinblick auf bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, gesundheitliche Aspekte, Weiterbildung, Auszeitmodelle etc. mit dem Ziel, die Lebensqualität für ArbeitnehmerInnen zu verbessern und ihre Gesundheit zu erhalten.

Die
sechste Urlaubswoche muss für alle ArbeitnehmerInnen leichter erreichbar sein. Der zunehmend geforderten Mobilität von ArbeitnehmerInnen am Arbeitsmarkt muss durch gerechte Bestimmungen entsprochen werden.

Ein hochwertiges, leistbares und flächendeckendes Angebot an sozialer Infrastruktur, die Vollzeitarbeit ermöglicht: Ausbau der Kinderbetreuung, Ganztagsschulen und Pflegeplätze für ältere Menschen.

Die Betriebe sollen verpflichtet werden, regelmäßig unter Mitwirkung der BetriebsrätInnen ihre Arbeitszeitsituation zu evaluieren (
Arbeitszeitbilanz). Damit sollen gesicherte Grundlagen zum Erkennen unzureichender Personal- und Zeitressourcen geschaffen werden. Überlassene Arbeitskräfte und freie DienstnehmerInnen sind in dieser Bilanz zu berücksichtigen.

Durch moderne Informationstechnologien verschmelzen Arbeits- und Privatleben immer stärker. Das trifft zunehmend auch ArbeitnehmerInnen in Nicht-Leitungsfunktionen und muss daher rechtlich geregelt bzw. eingeschränkt werden.

Einschränkung der Zulässigkeit von All-in-Klauseln auf leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Im Vertrag muss das für die Normalarbeitszeit zustehende Grundgehalt ersichtlich sein. Darüber hinaus muss klar erkennbar sein, welche Ansprüche durch die Pauschalierung abgegolten werden sollen. Wenn ArbeitgeberInnen dem Erfordernis der Transparenz nicht nachkommen, können Ansprüche weder verfallen noch verjähren.

Recht auf Wechsel der Arbeitszeit – Verbesserung der Teilzeit: Teilzeit muss für alle Beschäftigten unter Beibehaltung der zumindest gleichwertigen qualifizierten Tätigkeit möglich sein; außerdem soll das Recht der ArbeitnehmerInnen auf Anhebung der vereinbarten Arbeitszeit ausgebaut werden, wenn Teilzeitbeschäftigte regelmäßig mehr arbeiten; Rechtsanspruch auf Rückkehr von einer Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung.

Informationspflicht der ArbeitgeberInnen gegenüber Teilzeitbeschäftigten bei Vollzeitausschreibungen sowie Vorrang von Teilzeitbeschäftigten bei innerbetrieblicher Ausschreibung einer vergleichbaren Position mit höherem Stundenausmaß.

Um systematische Umgehungen des Teilzeitzuschlags durch laufende oder nachträgliche Anpassungen des vereinbarten Stundenausmaßes wirksam entgegentreten zu können, bedarf es neben einer schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, jede Änderung des vereinbarten Stundenausmaßes an die Krankenkasse zu melden.

Entfall des zuschlagsfreien dreimonatigen Durchrechnungszeitraums im Rahmen der Mehrarbeitszuschlagsregelung für Teilzeitbeschäftigte sowie Entfall der Möglichkeit, Zeitausgleich eins zu eins zu verbrauchen.

Der
arbeitsfreie Sonntag ist auch künftig Grundprinzip der Arbeitszeitgestaltung. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsarbeit bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung und Überprüfung.

Auf europäischer Ebene in der Arbeitszeitrichtlinie – keine individuelle Opt-out-Möglichkeit mehr; Durchrechnungszeitraum soll nur kollektiv geregelt werden können und Bereitschaftszeiten sind weiterhin als Arbeitszeiten zu werten sowie Recht auf Wechsel von Teil- auf Vollzeit und umgekehrt.

Newsletterauswahl

Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzerklärung zu.

Eine Initiative von ÖGB und ÖGB © Gesunde Arbeit 2022