Gesunde Arbeit

Jugendliche ArbeitnehmerInnen: Besonders gefährdet und besonders geschützt

Viele Jugendliche starten jetzt im Herbst ins Berufsleben. Für sie sowie ihre Vorgesetzten bzw. KollegInnen und Eltern ist wichtig, zu wissen, dass die Unfallgefahr durch mangelnde Erfahrung und Routine erhöht ist. Besondere Vorsicht ist geboten.
Bei Jugendlichen besteht eine erhöhte Unfallgefahr.
Kommentar Arbeit­nehmer­schutz für Jugend­liche
Bei Jugendlichen besteht eine erhöhte Unfallgefahr.
Kommentar Arbeit­nehmer­schutz für Jugend­liche

Jugendlich – wer ist das? Jugendliche im ArbeitnehmerInnenschutzrecht sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 KJBG). Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO). Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen ArbeitnehmerInnen-Schutzvorschriften. So gelten z. B. für weibliche Jugendliche auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetz 1979 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen (www.gesundearbeit.at/gva). Auch § 1 des BäckereiarbeiterInnengesetzes (BäckAG) sowie die einschlägigen Kollektivverträge müssen berücksichtigt werden.

Evaluierung ‒ Unterweisung
Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die Präventivdienste heranzuziehen. Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 bis 1b KJBG): Einrichtung/Gestaltung der Arbeitsstätten/des Arbeitsplatzes; Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln; Verwendung von Arbeitsstoffen; Gestaltung der Arbeitsverfahren/Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme aufzuklären über im Betrieb bestehende Gefahren und getroffene Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung, die erstmalige Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung. Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen (§ 24 KJBG)


Jugendlichenuntersuchung („Lehrlingsuntersuchung“)
Die Jugendlichen sind über die Durchführung (gem. § 132a ASVG) rechtzeitig zu informieren, über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und zur Teilnahme anzuhalten. Weiters ist den Jugendlichen die für die Durchführung dieser Untersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Ergibt sich aus der Evaluierung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen, so ist dafür zu sorgen, dass die Jugendlichenuntersuchung in jährlichen Abständen stattfindet. Bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung antreten, ist sie möglichst binnen zwei Monaten durchzuführen (§ 25 KJBG).

Maßregelungsverbot
Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten. Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden (§ 22 KJBG).

Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen
Es enthält:

  • Familien-/Vornamen
  • Wohnort
  • Tag/Jahr der Geburt
  • Tag des Eintrittes in den Betrieb
  • Art der Beschäftigung
  • Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (Musterformulare zu Arbeitszeitaufzeichnungen mit einer Pause, mehreren Pausen, Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung auf www. Arbeitinspektion.gv.at)
  • Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde
  • Name/Wohnort der gesetzlichen Vertreter

Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren (§ 26 KJBG).

Aushänge
Ein Abdruck des KJBG und der Verordnung ist an für die Jugendlichen zugänglicher Stelle aufzulegen sowie ein Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen (ausgenommen, es gibt dazu eine Betriebsvereinbarung). Diese Auflage- und Aushangpflichten werden auch dann erfüllt, wenn die angeführten Unterlagen den Jugendlichen mittels EDV zugänglich gemacht werden (§ 27 KJBG).

Arbeitszeit und Arbeitsruhe
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden (§ 11 Abs. 1 KJBG). Innerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit, z. B. ein längeres Wochenende, erreicht wird (§ 11 Abs. 2 und 3 KJBG). Manche Kollektivverträge lassen eine Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stunden zu. In diesen Fällen darf jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten (§ 11 Abs. 2a und 3 KJBG). Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bei mehreren Arbeitgebern gilt, dass die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen die angeführten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten darf und die Jugendlichen verpflichtet sind, allen ihren Arbeitgebern mitzuteilen, in welchem Ausmaß sie jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt werden (§ 10 Abs. 2 und 3 KJBG). Überstunden sind nur für Jugendliche über 16 Jahren und nur für Vor- und Abschlussarbeiten, höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens drei Stunden pro Woche zulässig (Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen; Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt; Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten lt. § 12 KJBG; Besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit gibt es für Jugendliche im Lehrberuf BerufskraftfahrerIn lt. § 11 Abs. 9 und § 26a KJBG.

Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Ist die Unterrichtszeit kürzer, so ist eine Beschäftigung nur dann zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit von der Schule zum Betrieb und die im Betrieb zu verbringende Zeit gemeinsam nicht die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten. Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden (§ 11 Abs. 4 bis 8 KJBG).


Ruhepause
Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu konsumieren (§ 15 Abs. 1 und 2 KJBG). Während der Ruhepause darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden. Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 4 KJBG).

Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Bei Personen unter 15 Jahren muss diese ununterbrochene Ruhezeit hingegen mindestens 14 Stunden betragen. Diese Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn gehalten werden (gilt nicht bei der Beschäftigung im Gastgewerbe) lt. § 16 KJBG.

Nachtarbeit
Jugendliche dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 KJBG). Ausnahmen gibt es für bestimmte Bereiche: im Gastgewerbe, bei Musik- und Theateraufführungen, bei Filmaufnahmen, in Backwaren-Erzeugungsbetrieben, im Krankenpflegebereich, in mehrschichtigen Betrieben. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr dürfen Jugendliche regelmäßig nur dann beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde (§ 17 KJBG; § 8 BäckAG).

Wochenfreizeit
Die wöchentliche Freizeit muss für Jugendliche zwei zusammenhängende Kalendertage betragen. Einer dieser Tage muss der Sonntag sein. Die wöchentliche Ruhezeit hat spätestens am Samstag 13 Uhr, bei notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr zu beginnen. Abweichungen und Ausnahmeregelungen gibt es für: das Gastgewerbe, den Einzelhandel, für sonstige Betriebe, wenn es im Interesse der Jugendlichen liegt oder aus organisatorischen Gründen notwendig ist, über Kollektivverträge für bestimmte Tätigkeiten (§ 19 KJBG).

Sonn- und Feiertagsruhe
Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. In Krankenpflegeanstalten, in Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, bei Theatervorstellungen, auf Sport- und Spielplätzen und im Gastgewerbe sind Arbeiten an jedem zweiten Sonntag erlaubt. Im Gastgewerbe können Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen an aufeinanderfolgenden Sonntagen nach einer Meldung an das Arbeitsinspektorat beschäftigt werden (§§ 18 und 27a KJBG).

Urlaub
Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und 15. September liegen (§ 32 Abs. 2 KJBG).

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Verbotene Betriebe
Unter anderem ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Peep-Shows und ähnlichen Etablissements, aber auch in Wettbüros verboten (§ 2 KJBG-VO).

Verbotene Arbeiten
Sie sind in der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, aufgezählt. Jugendliche dürfen nur eingeschränkt für gefährliche oder belastende Arbeiten herangezogen werden. Welche Arbeiten verboten sind, hängt vom Ausbildungsverhältnis, vom Ausbildungsfortschritt und vom Alter des Jugendlichen ab.

Ausnahmemöglichkeiten
Das Arbeitsinspektorat kann ausnahmsweise mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach der KJBG-V zulassen, wenn es für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist (d. h. die Ausnahme ist für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften erforderlich) und keine Beeinträchtigung des Schutzes nach besonderen Umständen des Einzelfalls vorliegt. Das AI kann Bedingungen vorschreiben wie eine Durchführung der Arbeiten nur unter Aufsicht oder Beschäftigung erst nach einer gewissen Ausbildungszeit (z. B. nach 18 Monaten) lt. § 8 und § 1 Abs. 2 KJBG-V.

Dazu muss der Arbeitgeber einen begründeten Antrag beim zuständigen Arbeitsinspektorat stellen. Für den Antrag sind ansonsten keine besonderen Formerfordernisse zu beachten. Arbeitgeber ist, wer VertragspartnerIn des Beschäftigungs-(Ausbildungs-)verhältnisses mit dem/r (jugendlichen) ArbeitnehmerIn ist (§ 15 Abs. 8 Arbeitsinspektionsgesetz). Vor der Bewilligung der Ausnahme muss das Arbeitsinspektorat die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber hören. Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid.


Weitergehende Schutzmaßnahmen
Das Arbeitsinspektorat kann über die Verbote der KJBG-VO hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

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