Gesunde Arbeit

Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Mit 1. Jänner 2015 treten mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Kraft (Artikel 3 des ASRÄG 2014; BGBl I Nr 94/2014): Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen, die Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses und die Klarstellung, dass die Funktion von Präventivkräften und Sicherheitsvertrauenspersonen vereinbar ist.

ASRÄG 2014 - Artikel 3: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/innen dürfen, sofern sie Arbeitnehmer/innen sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein."
2. § 25 Abs. 5 entfällt.
3. In § 32 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge "sowie die Brandschutzgruppe".
4. In § 88 Abs. 5 erster Satz wird das Wort "zweimal" durch das Wort "einmal" ersetzt.
5. § 107 Abs. 3 entfällt.
6. Dem § 131 wird folgender Abs. 14 angefügt:
"(14) § 10 Abs. 10, § 32 Abs. 1 Z 2 und § 88 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 25 Abs. 5 und § 107 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

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