Gesunde Arbeit

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

ArbeitgeberInnen dürfen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht tolerieren. Sie sind verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Betroffene sollten sich nicht scheuen, Unterstützung zu holen und ihre Rechte geltend zu machen.

Was gilt als sexuelle Belästigung laut Gleichbehandlungsgesetz?
Sexuelle Belästigung ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt. Es muss für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig sein und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schaffen oder dies bezwecken. Das kann von anzüglichen Bemerkungen über das Aufhängen von Postern mit Pin-ups im Arbeitsbereich, unerwünschte Einladungen bis zu körperlichen Übergriffen reichen. Am Arbeitsplatz kann die Belästigung von ArbeitgeberInnen, KollegInnen, aber auch von KundInnen oder PatientInnen ausgehen.

An wen können sich Betroffene wenden?
Betroffenen fällt es oft schwer, Vorfälle aufzuzeigen, insbesondere wenn Vorgesetzte involviert sind. Anzuraten ist, sich an den Betriebsrat oder die Betriebsrätin zu wenden. Diese/r ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In manchen Organisationen gibt es eigene Beauftragte für Gleichbehandlung, die als Ansprechstelle dienen. Für Beratung außerhalb des Betriebes stehen Arbeiterkammern, Gewerkschaften und die Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Verfügung.

Welche Pflichten haben ArbeitgeberInnen?
Klar ist, dass ArbeitgeberInnen nicht selbst sexuell belästigen dürfen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht müssen sie ArbeitnehmerInnen vor Belästigungen am Arbeitsplatz schützen. Erfahren ArbeitgeberInnen von einer Belästigung, haben sie unverzüglich angemessene Abhilfe zu schaffen. Bei Belästigung durch KollegInnen kann dies je nach Schwere des Vorfalls eine Verwarnung, eine Versetzung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Welche Ansprüche bestehen nach einer Belästigung?
Betroffene haben einen Schadenersatzanspruch von mindestens 1.000 Euro gegen die belästigende Person. Kommen ArbeitgeberInnen ihrer Pflicht zur angemessenen Abhilfe schuldhaft nicht nach, werden auch sie schadenersatzpflichtig.

Wie können Organisationen vorbeugen?
Die Unternehmensleitung sollte klar kommunizieren, dass sexuelle Belästigung nicht toleriert wird. Führungskräfte müssen für ein respektvolles Arbeitsklima sorgen. Klare Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit sexueller Belästigung sind empfehlenswert.

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