Gesunde Arbeit

Kahlschlag in der Unfallversicherung

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass durch die Absenkung des Unfallversicherungsbeitrags auf 0,8 Prozent eine Lohnnebenkostensenkung um 500 Millionen Euro erreicht wird. Gleichzeitig soll das sogenannte DienstgeberInnenprivileg beibehalten werden. Dieser Plan erscheint unüberlegt.
Die Leistungen nach einem Arbeitsunfall wären durch Einschnitte bei der Unfallversicherung in Gefahr.
Symbolfoto: Ein bei einem Arbeitsunfall verletzter Finger wurde genäht Die Leistungen nach einem Arbeitsunfall wären durch Einschnitte bei der Unfallversicherung in Gefahr.

Mit der massiven Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages fällt die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg weg. Damit tut man vor allem den Betrieben mit höherem Unfallrisiko (Baubranche, Metallbranche etc.) keinen Gefallen.

Schadenersatzpflicht
Die Unfallversicherung wird zurzeit ausschließlich von den ArbeitgeberInnen mit einem Beitragssatz von 1,3 Prozent des Bruttolohnes finanziert. Im Gegenzug ist die Schadenersatzpflicht der ArbeitgeberInnen gegenüber den ArbeitnehmerInnen bei Arbeitsunfällen stark eingeschränkt. Ein/eine ArbeitgeberIn wird nur dann schadenersatzpflichtig, wenn er/sie den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.

Haftungsprivileg
Schon derzeit ist es so, dass das weitgehende Haftungsprivileg der ArbeitgeberInnen bei Arbeitsunfällen verfassungsrechtlich kritisch gesehen wird, weil mit dem geringen Beitrag von 1,3 Prozent ein weitgehender Haftungsausschluss verbunden ist. Eine Rechtfertigung kann jedoch darin gesehen werden, dass zumindest der gesamte Aufwand der Unfallversicherung durch Beiträge der ArbeitgeberInnen gedeckt wird.

Sozialer Frieden
Geht diese Beitragsäquivalenz verloren, fällt nicht nur die Berechtigung für die weitgehende Haftungsbeschränkung weg, sondern es entsteht auch eine politisch-moralisch schiefe Optik. Denn es wird nicht leicht zu erklären sein, dass ArbeitnehmerInnen im Interesse des Profits von Unternehmen tätig werden, dabei verunglücken (unter Umständen durch grob fahrlässiges Außerachtlassen von Schutzvorschriften), und die SteuerzahlerInnen dafür die Kosten übernehmen sollen. Letztlich führt die Absenkung des Unfallversicherungsbeitrags von 1,3 Prozent auf 0,8 Prozent zu Leistungseinschränkungen für verunfallte ArbeitnehmerInnen und zur massiven Infragestellung der Haftungsbeschränkung der ArbeitgeberInnen.

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