Gesunde Arbeit

Reine Kosmetik?

Die Europäische Kosmetikverordnung scheint Schönheits-ProfessionistInnen zu ignorieren. Sie konzentriert sich auf den Schutz von VerbraucherInnen und Labortieren. Und ArbeitnehmerInnen? Sie sind in der Arbeit auf die Verwendung der Produkte angewiesen. In Bezug auf ihre Sicherheit und Gesundheit sind die vorgesehenen Maßnahmen reine Kosmetik.
Die Europäische Kosmetikverordnung schützt professionelle AnwenderInnen unzureichend.
Fingernägel werden mit rotem Nagellack lackiert Die Europäische Kosmetikverordnung schützt professionelle AnwenderInnen unzureichend.

Die Europäische Kosmetikverordnung scheint Schönheits-ProfessionistInnen zu ignorieren. Sie konzentriert sich auf den Schutz von VerbraucherInnen und Labortieren. Und ArbeitnehmerInnen? Sie sind in der Arbeit auf die Verwendung der Produkte angewiesen. In Bezug auf ihre Sicherheit und Gesundheit sind die vorgesehenen Maßnahmen reine Kosmetik.

Wissenschaftliche Studien zeigen: Im Schönheitssektor Tätige (FriseurInnen, KosmetikerInnen usw.) sind bei der Arbeit einem Cocktail chemischer Substanzen ausgesetzt. Sie haben ein massiv erhöhtes Risiko, bestimmte Berufskrankheiten zu entwickeln.

Allerdings gelten die kosmetischen Produkte, die sie den ganzen Tag nutzen, als unschädlich. Die Rechtsvorschriften sehen vor, „dass auf dem Markt der Union bereitgestellte kosmetische Mittel bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sind“. Während die VerbraucherInnen Kosmetikprodukte in der Regel nur wenige Minuten pro Tag konsumieren, sind die Profis der Schönheitsbranche diesen während ihres gesamten Arbeitslebens acht Stunden am Tag, fünf bis sechs Tage pro Woche ausgesetzt.


Schönheits-Profis vom Frühwarnsystem ausgeschlossen
Die 2009 verabschiedete Europäische Kosmetikverordnung legt Regeln für die Sicherheit und Vermarktung von Kosmetika fest. Ziel der Verordnung ist, einerseits einen Binnenmarkt für Kosmetikprodukte zu erreichen und andererseits ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. HerstellerInnen sind verpflichtet, für jedes Kosmetikprodukt einen Sicherheitsbewertungsbericht zu erstellen. Sie können ein Produkt nur vermarkten, wenn eine „verantwortliche Person“ (juristische oder natürliche Person, meistens ein/eine HerstellerIn oder ImporteurIn) benannt ist. Deren Aufgabe ist es, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

Die Verordnung sieht ein Frühwarnsystem für Kosmetika vor, mit dem Informationen über mögliche schwerwiegende unerwünschte Wirkungen rasch ermittelt werden können. Das Frühwarnsystem schützt zwar VerbraucherInnen, leider aber nicht die Beschäftigten, die täglich mit Kosmetikprodukten arbeiten. Dieser Fehler muss dringend repariert werden!


Tony Musu, Europäisches Gewerkschaftsinstitut, Text erschienen in HesaMag #17/2018
Übersetzung: Helmuth Santler
Kurzfassung: Julia Nedjelik-Lischka, AK Wien, julia.nedjelik@akwien.at

Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des ETUI.

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