Gesunde Arbeit

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Arbeiten bei Hitze

Die Hitzewelle hat Österreich fest im Griff. Gesunde Arbeit hat die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Arbeiten bei Hitze für Sie aufbereitet.
Immer ausreichend Wasser trinken bei hohen Temperaturen!
Durstiger Arbeiter auf einer Baustelle trinkt aus einer Wasserflasche Immer ausreichend Wasser trinken bei hohen Temperaturen!

1. Gibt es hitzefrei?
Nein, hitzefrei gibt es grundsätzlich nicht. ArbeitgeberInnen müssen allerdings Maßnahmen treffen, um die Temperaturen zu senken. Hierbei muss gemäß dem STOP-Prinzip auf die Reihenfolge der Maßnahmen geachtet werden. Zum Beispiel sind technische/bauliche Maßnahmen vor organisatorischen und vor persönlichen Maßnahmen zu treffen.

BauarbeiterInnen können allerdings bei über 32,5 °C die Arbeit gemäß dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) „hitzefrei“ bekommen. Für die Zeit, in der nicht gearbeitet wird, gebühren 60 Prozent vom Stundenlohn.
Dabei ist zu bedenken: Es geht um ein paar Stunden im Jahr, in denen 32,5 °C tatsächlich überschritten werden. Bei derart hohen Temperaturen steigt die Unfallgefahr und auch die Konzentrationsfähigkeit lässt nach. Gerade am Bau bzw. bei körperlicher Arbeit im Freien kann es auch zu einem Hitzekollaps/Hitzschlag oder Sonnenstich kommen.


2. Was kann man gegen die hohen Temperaturen machen?
Es ist eine Vorgehensweise nach dem STOP-Prinzip zu wählen:

  • S = Substitution (Ersetzen von Gefahrenquellen),
  • T = technische/bauliche Maßnahmen,
  • O = organisatorische Maßnahmen,
  • P = persönliche Maßnahmen.

Beispiele:
•    Auswahl eines kühleren Arbeitsortes (Substitution)
•    Außenjalousien, Klimaanlagen, Ventilatoren (technische/bauliche Maßnahmen). Bei Ventilatoren gilt zu beachten, dass eine Luftbewegung besteht, die eventuell zu Verspannungen (durch Zugluft) führen kann.
•    Arbeitszeit in die Morgenstunden verlegen; mehr Pausen einteilen/einplanen (organisatorische Maßnahmen)
•    Kleidungsvorschriften lockern; vermehrt Wasser trinken, Unterarme mit kühlem Wasser kühlen, Fußbäder mit kühlem Wasser (Achtung: auf Stromauslässe im Boden und Rutschgefahr achten) (persönliche Maßnahmen)


3. Wie heiß darf es in einem Arbeitsraum sein?
Die Arbeitsstättenverordnung regelt in § 28, dass bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung (hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, z. B. im Büro) die Lufttemperatur zwischen 19 und 25 °C betragen soll. Bei normaler körperlicher Belastung (z. B. im Verkauf und dergleichen) soll diese zwischen 18 und 24 °C und bei hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C (z. B. bei Lagerarbeiten usw.) betragen. Wenn diese Temperaturbereiche nicht eingehalten werden können (und es heißer ist), muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin sämtliche möglichen Maßnahmen ausschöpfen, um die Temperaturen zu senken.

4. Muss es eine Klimaanlage geben?
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Klimaanlagen. Wenn es eine Klima-oder Lüftungsanlage gibt, so sollen laut § 28 Arbeitsstättenverordnung 25 °C nicht überschritten werden.

5. Welche Berufsgruppen sind am stärksten von Arbeiten bei Hitze betroffen und leiden am meisten?
Dort, wo es ohnehin heiß ist, und vor allem dort, wo noch zusätzlich hohe Luftfeuchtigkeit gegeben ist, sind die hohen Temperaturen besonders belastend. Zum Beispiel in Küchen, Friseurgeschäften, Putzereien und Wäschereien. Aber auch alle, die im Freien arbeiten, sind betroffen, zum Beispiel GärtnerInnen und KellnerInnen. Bei der Arbeit im Freien kommt auch noch die UV-Strahlung hinzu.

6. Welche Auswirkungen hat Hitze?
Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nehmen ab, die Unfallgefahr nimmt zu. Vermehrte Pausen, ausreichend Flüssigkeit (Wasser, alkoholfreie Getränke, ungesüßte, kühle Tees bzw. ungezuckerte Getränke oder isotonische Getränke) und Fußbäder können etwas Abhilfe schaffen.

7. Ist Schutzkleidung/persönliche Schutzausrüstung bei Hitze anzupassen?
Wenn Schutzkleidung vorgeschrieben ist, so muss diese getragen werden. Eventuell kann die Schutzkleidung erweitert werden, zum Beispiel um Sonnenbrillen, Kappen/Helme mit Nackenschutz und dergleichen.
Die Schutzkleidung/Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden. Zum Schutz vor UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien muss auch eine Sonnenschutzcreme zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob die Creme auch angewandt wird (Sonnenschutzcremen werden manchmal nicht gerne verwendet). Kleidung, die vor UV-Strahlen schützt, sollte ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Generell sollte es bei starker Sonneneinstrahlung möglichst wenig unbedeckte Körperstellen geben.


8. Wie ist das bei Bauarbeiten genau geregelt?
Hitze zählt laut der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) zum Schlechtwetter und fällt daher unter das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG). Stunden, in denen 32,5 °C (Schattenmessung) überschritten werden, gelten als Schlechtwetterstunden. Nach dem BSchEG obliegt die Entscheidung darüber, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Grundsätzlich besteht zwar gemäß § 5 (2) BSchEG die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten (um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern), dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis ca. 21 Uhr eher ansteigt bzw. gleichbleibt und normalerweise nicht absinkt.

9. Wie kann man sich dann den Ablauf bei Bauarbeiten ab 32,5 °C vorstellen?
Wenn es möglich und zumutbar ist, können Bauarbeiter/Bauarbeiterinnen in kühleren Orten (z. B. im Kellerausbau, Tiefgaragen etc.) weiterarbeiten. Geht das nicht, entscheidet der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nach Anhörung des Betriebsrates, ob die Arbeit eingestellt wird. Der/die ArbeitnehmerIn erhält im Falle der Einstellung der Arbeit 60 Prozent vom Ist-Lohn.

10. Für welche Betriebe gilt das?
Gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) gilt das beispielsweise für:
•    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe
•    Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues
•    Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe
•    Bahnoberbaubetriebe
•    Demolierungsbetriebe
•    Zimmereibetriebe
•    Dachdeckerbetriebe
•    Pflastererbetriebe

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