Gesunde Arbeit

Eisenbahn und Luftfahrt: Neue Spezialvorschriften

Die Änderung der Eisenbahn-Arbeitnehmer­Innen­schutz­verordnung, EisbAV, BGBl. II Nr. 184/2019, und die neue Luftfahrt-Arbeitnehmer­Innen­schutz­verordnung, LuftAV, BGBl. II Nr. 185/2019, wurden am 4. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Eisenbahn
Die  Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)  passt die Regelungen an den aktuellen Stand der Technik und der Betriebsführung an. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Sicherung von Eisenbahnbaustellen, Sicherheitsräume für Eisenbahnbedienstete sowie Prüfbefunde für kraftbetriebene Türen. Die Bestimmungen über die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen und die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel treten erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen traten „rückwirkend“ bereits mit 1. Juni 2019 in Kraft.

Luftfahrt
Die neue Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV) regelt hauptsächlich jene Sicherheitsfragen, die bisher im Rahmen von Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen behandelt wurden. Diese sind nunmehr in spezifischen Regelungen für Flughäfen zusammengefasst. Ebenso sind die Sicherheitsvorschriften beim Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus geregelt. Schließlich erfolgt eine Klarstellung der im Bereich der Zivilluftfahrt anzuwendenden Handzeichen (Einwinkzeichen). Die LuftAV trat gemäß § 17 mit 3. Juli 2019 in Kraft.

Die Arbeitsumgebung im Bereich der Luftfahrt stellt hohe Anforderungen an die dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Deshalb gilt es schon bei der Gestaltung dieser Arbeitsstätten und Arbeitsvorgänge besonderes Augenmerk auf später dort durchzuführende Arbeiten zu legen. Die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen muss auch weiterhin Priorität haben und darf nicht als nachrangig hinter technische oder betriebliche Erfordernisse eingestuft werden.

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