Gesunde Arbeit

Generelles Rauchverbot in der Gastronomie ab 1.11.2019

Ab 1. November 2019 gibt es für die Gastronomie keine Ausnahmen vom Rauchverbot mehr. An diesem Tag tritt eine Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) in Kraft: Das Rauchen ist innerhalb von Lokalen in all jenen Bereichen verboten, die für Gäste zugänglich sind. Das Rauchverbot gilt nicht für Freiflächen, wie z. B. Gastgärten.

Die Vorgeschichte: Obwohl bereits 2015 ein absolutes Rauchverbot für Gastronomiebetriebe ab 1. Mai 2018 beschlossen wurde, haben im Frühjahr 2018 die damaligen Regierungsparteien dieses Rauchverbot durch Mehrheitsbeschluss im Parlament wieder zurückgenommen. Nach dem Ende der Koalition fand sich im Sommer 2019 eine Mehrheit im Parlament, die für das absolute Rauchverbot im Gastgewerbe stimmte.

Für den ArbeitnehmerInnenschutz bedeutet das einen Meilenstein. Nichtrauchende ArbeitnehmerInnen sind somit auch in der Gastronomie vor Passivrauch geschützt.

Nachtlokalbetreiber wollten das Rauchverbot vor dem Verfassungsgerichtshof kippen. Sie sind mit ihrem Antrag gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 3.10.2019 argumentiert: „Rauchen von Tabakwaren […] ist ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet". Der Gesetzgeber könne daher den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von ArbeitnehmerInnen, höher bewerten als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben.

Anhängig ist noch ein Verfahren, dass Besitzer von Shisha-Bars vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt haben. Der Ausgang bleibt abzuwarten. Angesichts der Entscheidung zu Nachtlokalen würde es aber nicht überraschen, wenn auch die Shisha-Lobby erfolglos bleibt.

Mehr Infos auch unter Rauchverbote – NichtraucherInnenschutz.

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