Gesunde Arbeit

EU-Parlament fordert Verankerung des Rechtes auf Nichterreichbarkeit

Ein Recht auf Nichterreichbarkeit soll in Zukunft die negativen Aspekte von Telearbeit und Arbeit aus dem Homeoffice abmildern. Einem entsprechenden Bericht des Beschäftigungsausschusses stimmte das Europäische Parlament am 21. Jänner 2021 zu.
Ein Recht auf Nichterreichbarkeit soll in Zukunft die negativen Aspekte von Telearbeit und Arbeit aus dem Homeoffice abmildern.
Frau im Wohnzimmer mit Handy Ein Recht auf Nichterreichbarkeit soll in Zukunft die negativen Aspekte von Telearbeit und Arbeit aus dem Homeoffice abmildern.

Durch die Coronakrise nahm die Tele-Arbeit und Arbeit aus dem Home-Office deutlich zu. Allein im Juli 2020 arbeiteten laut Eurofund 34 % der ArbeitnehmerInnen ausschließlich von zu Hause aus. Neben Vorteilen der Flexibilität und Autonomie bringt Tele-Arbeit aber auch Gefahren für die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen und den ArbeitnehmerInnenschutz mit sich. So waren die Beschäftigten, die von zuhause arbeiteten, häufiger von körperlichen Problemen, arbeitsbedingtem Stress und Schlafproblemen betroffen als jene, die im Büro arbeiteten.

Negative Auswirkungen für Work-Life-Balance
Mit der pandemiebedingten Umstellung auf die Arbeit von Zuhause nahm die Anzahl der Arbeitsstunden, die an Wochenenden und Abenden geleistet werden, zu. Allgemein lassen sich oftmals die Grenzen zwischen Privatem und Beruflichen in den eigenen vier Wänden schwerer aufrechterhalten. Dies zeigte auch eine aktuelle Erhebung der Arbeiterkammer und des Institut für empirische Sozialforschung (IFES) im Mai 2020: Die klare Trennung zwischen Arbeit und Freizeit war im Vergleich zum Home-Office für die Mehrheit der Befragten im Betrieb eher besser (26 %) oder eindeutig besser (40 %).

Bereits im Herbst 2017 zeigte eine Online-Umfrage der Arbeiterkammer und des IFES zum Thema permanente Erreichbarkeit, dass berufliche Störungen in der Freizeit genauso unerwünscht wie alltäglich sind. In diesem Kontext kann eine EU-Regelung, welche das Recht der ArbeitnehmerInnen auf Nicht-Erreichbarkeit (nicht nur) bei der Tele-Arbeit verankert, einen wichtigen Beitrag leisten, um diese illegale Praxis abzustellen.


EP-Beschäftigungsausschuss sieht Handlungsbedarf
Im Dezember 2020 hatte der Beschäftigungsausschuss des EU-Parlaments mit deutlicher Mehrheit einem EP-Initiativbericht zum Recht auf Nichterreichbarkeit zugestimmt (Berichterstatter MEP Alex Agius Saliba). Die Abgeordneten sprachen sich gegen den Trend der permanenten Erreichbarkeit aus und forderten die EU-Kommission auf, legislativ tätig zu werden und einen Richtlinienvorschlag vorzulegen. Die Abgeordneten wiesen unter anderem auch darauf hin, dass die Einbeziehung der Sozialpartner bei der Einführung einer solchen Regelung unverzichtbar ist. Im Vorfeld hatte das EU-Parlament auch ein thematisches Briefing vorgelegt, in welchem die bestehende Rechts- und Problemlage dargestellt wird.

Aussprache und Abstimmung im EP-Plenum
Diese Woche (20./21.1.21) standen Aussprache und Abstimmungen über den EP-Bericht auf der Tagesordnung des Plenums des EU-Parlaments: Der Bericht wurde mit 472 Ja-Stimmen, bei 126 Nein-Stimmen und 83-Enthaltungen angenommen. Dadurch hat sich auch die Gesamtheit der Abgeordneten dem Beschäftigungsausschuss angeschlossen und die EU dazu aufgefordert, das Recht auf Nichterreichbarkeit gesetzlich zu verankern. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) forderte nach der Abstimmung, die EU-Kommission dazu auf, nun so bald als möglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Bedauerlicherweise hat das EU-Parlament im Rahmen der Plenarabstimmung auch für einen Änderungsantrag gestimmt, durch welchen die Kommission aufgefordert wird, in den kommenden 3 Jahren den Gesetzesvorschlag zurückzustellen. Im Vorfeld der Abstimmung hatte der EGB vor diesem Kompromiss-Abänderungsantrag gewarnt. Auch MEP Evelyn Regner hatte im Vorfeld der Abstimmung den starken Lobbydruck der ArbeitgeberInnenverbände kritisiert. Trotz dieser ungünstigen Ergänzung betont Isabelle Schömann (EGB), dass die positiven Aspekte des Berichts, welcher „den Weg für EU-Gesetzgebung ebnet und rechtliche Mindeststandards einfordert“ überwiegen.
 


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