Gesunde Arbeit

Technische Normen: Fallstricke der Privatisierung

Ursprünglich sind technische Normen privat ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Betrieben und grundsätzlich rechtlich nicht verbindlich. Aber faktisch geht ihre Geltung weit über den geschäftlichen Verkehr hinaus. Sie werden zu privat gestaltetem Recht. Dies höhlt den Rechtsstaat aus.
Die Gesetzgebung ist die Ebene, auf der die Interessen der Arbeitnehmer:innen und der Konsument:innen am verlässlichsten berücksichtigt werden.
Die Gesetzgebung ist die Ebene, auf der die Interessen der Arbeitnehmer:innen und der Konsument:innen am verlässlichsten berücksichtigt werden. Die Gesetzgebung ist die Ebene, auf der die Interessen der Arbeitnehmer:innen und der Konsument:innen am verlässlichsten berücksichtigt werden.
Technische Normen haben ihren Ursprung im 18. Jahrhundert, als man begann, sich auf einheitliche Maße und Gewichte zu einigen. Später kamen weitere Dinge dazu, wie die Größe von Schreibpapier (A4), der Durchmesser des Gewindes von Glühbirnen oder die Form eines USB-Steckers. Damit ermöglichen Normen verschiedenen Herstellern, Produkte zu erzeugen, die „zusammenpassen“.
 
Wirken praktisch wie Gesetze
Standards werden in Normungsorganisationen erarbeitet. In Österreich ist dies „Austrian Standards“ (das frühere „Österreichische Normungsinstitut“). Die dort erarbeiteten Standards sind grundsätzlich rechtlich nicht verbindlich, sie gelten aber im jeweiligen Fachgebiet als gute Praxis. Damit wirken Normen aber über den Kreis derer hinaus, die sich ursprünglich auf sie geeinigt haben. Sie wirken praktisch wie Gesetze. Beim Steigungswinkel eines Gewindes ist das eher nicht problematisch, sehr wohl aber etwa bei Managementsystemen oder bei der Normierung von Ausbildungserfordernissen.
Wir haben es hier mit einer „Privatisierung der Rechtssetzung“ zu tun. Damit werden grundlegende Mechanismen der demokratischen Beteiligung ausgehebelt. Die Interessen einiger weniger entscheiden darüber, welche „Gesetze“ gelten. 
 
Normungsbeirat
Da nützt es auch nichts, wenn Organisationen der Arbeitnehmer:innen in Normungskomitees mitarbeiten, denn sie bleiben dort gegenüber den hochspezialisierten Arbeitgebervertreter:innen in der Minderzahl. Aber eine Ebene höher scheint ihre Mitarbeit zweckmäßig – im Normungsbeirat. Dieser hat übergeordnete Aufgaben: strategische Orientierung, Evaluierung und Koordinierung. Dort kann vereinbart werden, welche Regelungen grundsätzlich der ordentlichen, demokratischen Gesetzgebung vorbehalten bleiben sollen.
 
Auf demokratische Gesetzgebung drängen
Für die einzelnen technischen Normen lautet das Fazit: Je weiter die gesellschaftliche Drittwirkung von Normen geht, desto weniger eignen sie sich dazu, in einer privaten Normungsorganisation erarbeitet zu werden. Stattdessen sollten derartige Bestimmungen der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten werden, um eine weitere „Privatisierung der Rechtsetzung“ zu verhindern. Die Ebene der ordentlichen Gesetzgebung ist diejenige, auf der die Interessen der Arbeitnehmer:innen und der Konsument:innen am verlässlichsten berücksichtigt werden. Daher ist zu raten: Arbeitnehmer:innen und ihre Vertreter:innen sollten nicht an solchen Normen mitarbeiten und stattdessen auf demokratische Gesetzgebung drängen.
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