Gesunde Arbeit

Arbeitsrecht für CrowdworkerInnen

Für Selbstständige gelten keine arbeitsrechtlichen Standards. Nachdem Plattformen CrowdworkerInnen als selbstständig ansehen, haben diese bei der Durchsetzung von Rechten erhebliche Nachteile. Ob es sich wirklich um selbstständige Tätigkeit handelt, ist jedoch fraglich.

Beim Crowdwork werden einzelne Tätigkeiten, die ursprünglich von ArbeitnehmerInnen erbracht wurden (z. B. Personentransport, Reinigungstätigkeiten, Softwareprogrammierung, Schreiben von Texten), einer größeren Anzahl von Personen (der Crowd) über eine Internet-Plattform angeboten. Die Arbeit wird somit auf die Crowd ausgelagert (outsourced), weshalb von Crowdsourcing gesprochen wird. Bezahlt werden CrowdworkerInnen nur für die positive Erledigung einzelner, von ihnen übernommener Tätigkeiten. Das bringt einerseits Flexibilität für alle Beteiligten, andererseits Unsicherheit und das Risiko von Einkommensschwankungen, wenn wenig Arbeit zur Verfügung steht. Häufig werden beim Crowdwork sehr niedrige Entgelte erzielt, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass Plattformen CrowdworkerInnen als Selbstständige und nicht als ArbeitnehmerInnen ansehen. Aber stimmt das tatsächlich?

Arbeitsverhältnisse wegen Kontrolldichte
Die Geschäftsmodelle der Plattformen sind sehr unterschiedlich. Deshalb ist es schwer, grundsätzliche Aussagen zu treffen. In vielen Fällen liegt jedoch ein Arbeitsverhältnis eindeutig vor, da die Kriterien eines Arbeitsvertrages im Sinne der Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erfüllt sind. Dies ist vor allem auf die hohe Kontrolldichte zurückzuführen, die bei der Bearbeitung der einzelnen Aufträge besteht. Wenn z. B. im sogenannten virtuellen Crowdwork das Schreiben kurzer Produktbeschreibungen auf einem von der Plattform zur Verfügung gestellten Interface online stattfinden muss, ist eine Kontrolle der einzelnen Arbeitsschritte möglich. Durch oft intransparente Bewertungssysteme kommt eine Disziplinierungsmöglichkeit dazu. Eine weitere Determinierung arbeitsbezogenen Verhaltens findet insbesondere durch Zeitvorgaben für die Erledigung statt. In Kombination kann eine so starke Fremdbestimmung vorliegen, dass die Aufgabenbearbeitung in persönlicher Abhängigkeit erfolgt und somit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist.

Schutz für Kleinstselbstständige ausweiten
Für tatsächlich selbstständige Arbeit zeigt das Crowdwork den Bedarf an Schutzbestimmungen zugunsten der Gruppe von Solo-Selbstständigen. Trotz formaler Selbstständigkeit gegenüber ihren VertragspartnerInnen können CrowdworkerInnen oft nicht so verhandeln, dass faire Entgelt- und sonstige Vertragsbedingungen gesichert werden. Dies erfordert entweder die Ausweitung der Normen, die auf sogenannte „arbeitnehmerInnenähnliche Personen“ Anwendung finden, oder überhaupt die Neudefinition des ArbeitnehmerInnenbegriffes, auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Elemente. Das Arbeitsrecht würde dann weiterhin denen Schutz bieten, die diesen brauchen.

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