Gesunde Arbeit

Hitzefrei gibt es nicht

Aber: Arbeitgeber müssen Trinkwasser bereitstellen und kühlen, wenn technisch möglich

Die Hitzewelle führt zu zahlreichen Anfragen von ArbeitnehmerInnen bei der AK Niederösterreich. Häufigste Frage: Ab welchen Temperaturen muss der Chef Beschäftigten frei geben? Die Antwort: Nie. Lediglich am Bau gibt es eine unverbindliche Sonderregelung.

Bei Temperaturen jenseits der 30 Grad im Schatten ist Arbeit für viele ArbeitnehmerInnen eine körperliche Belastung. Dem hat der Gesetzgeber im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung Rechnung getragen und vorgeschrieben, wie die Hitzebelastung für die Beschäftigten so gering zu halten ist wie möglich. „Hitzefrei gibt es trotzdem nicht“, informiert Christian Haberle, AK Niederösterreich-Experte des Referats Arbeit und Gesundheit.

„Nur bei Bauarbeitern gibt es eine Sonderregelung: Wenn die Temperatur im Schatten länger als drei Stunden höher ist als 35 Grad, können Arbeitgeber die Arbeiter nach der Schlechtwetterregelung den Rest des Tages nachhause schicken. Die Betroffenen bekommen dann den Großteil des Verdienstentgangs ersetzt.“ Laut Auskunft der Fachgewerkschaft Bau Holz (GBH) nutzen die meisten Baufirmen mittlerweile diese Möglichkeit, wenn es zu heiß wird.


Arbeitgeber muss Wasser bereitstellen und den Arbeitsplatz kühlen, wenn möglich
Ansonsten gelte: „Nie den Arbeitsplatz verlassen, wenn es heiß ist. Damit könnte man einen Entlassungsgrund liefern“, sagt Haberle. Es gibt auch kein Recht auf eine Klimaanlage am Arbeitsplatz. „Wenn aber eine Klimaanlage installiert ist, muss der Arbeitgeber sie bei Hitze auch aufdrehen und die Räume kühlen“, erklärt der Experte. Auch Lüftungen müssen verwendet werden, wenn sie installiert sind. Trinkwasser muss laut Arbeitsstättenverordnung am Arbeitsplatz bereitgestellt werden. Das ist vor allem bei Arbeiten im Freien wichtig.

Sollte es zu unzumutbaren Belastungen kommen, ist das Arbeitsinspektorat zuständig, sagt Haberle. „Oft gibt es ja technische Lösungen, an die ein Arbeitgeber mitunter gar nicht denkt. Das können Jalousien sein oder ein reflektierender Anstrich auf einem Dach. Das kann aber im Zweifelsfall nur das Arbeitsinspektorat feststellen und vorschreiben.“

Abseits der gesetzlichen Bestimmungen hebt Haberle das Engagement vieler BetriebsrätInnen und der ArbeitnehmerInnenvertretung während der Hitzewelle hervor: „Die GBH verteilt etwa Sonnenschutzcremes und UV-Schutzbrillen auf Baustellen. Damit werden mögliche Langzeitschäden durch zu viel UV-Strahlung minimiert.“

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