Gesunde Arbeit

Hitze: AK und ÖGB fordern klimafitte Arbeitsplätze und in letzter Konsequenz hitzefrei

Verpflichtende Maßnahmen zum Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz

Egal ob am Bau oder im Büro, Hitze lässt niemanden kalt. In den vergangenen Jahren wurden die Sommer wissenschaftlich und statistisch belegbar immer heißer, diese Entwicklung scheint sich fortzusetzen.

Daraus resultiert eine massive Zunahme der gesundheitlichen Belastung für ArbeitnehmerInnen. Auch die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sinkt bei hohen Temperaturen stark ab. Nicht nur die Produktivität leidet, auch Fehler und Unfälle häufen sich. Für AK und ÖGB ist der Handlungsbedarf klar, wie AK-Präsidentin Renate Anderl ausführt: „Der Sommer im Vorjahr war heiß, der heurige Sommer verspricht auch heiß zu werden, und die Klimaerwärmung wird in Zukunft mehr und intensivere Hitzeperioden bringen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verdienen Respekt, und dazu gehört auch der Schutz ihrer Gesundheit, denn Arbeit darf nicht krank machen.“

AK und ÖGB fordern daher aufgrund der steigenden Belastungen abgestufte Schutzmaßnahmen ab 25 Grad Celsius in Innenräumen bzw. bei Arbeiten im Freien, um die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen vor den Auswirkungen von Hitze in Arbeitsräumen sowie vor UV-Strahlung besser zu schützen. Die grundsätzliche Forderung: klimafitte Arbeitsplätze! Sind alle vom Arbeitgeber getroffenen baulichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Hitzebelastung entsprechend zu senken, müssen Ersatzarbeitsplätze oder zusätzliche bezahlte Pausenregelungen geschaffen werden. In letzter Konsequenz muss bezahlt hitzefrei gelten, solange keine kühlere Alternative vom Arbeitgeber angeboten wird.

SERVICE: Details unter https://wien.arbeiterkammer.at/arbeiten-bei-hitze

Quelle: OTS-Aussendung AK Wien


Was wir fordern: klimafitte Arbeitsplätze

Arbeiten in Räumen bei Hitze
In Räumen soll ab einer Temperatur von über 25 Grad Celsius ein für die jeweilige Arbeitsstätte geeignetes Maßnahmenpaket zur Anwendung kommen, um die Temperatur abzusenken. Denn bei besonders schutzbedürftigen ArbeitnehmerInnen wie Jugendlichen, Älteren oder Schwangeren, bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei Verwendung von Schutzbekleidung kann es bereits ab 25 Grad Celsius zu einer Gesundheitsgefährdung kommen.

Der Arbeitgeber entscheidet weiterhin, mit welchen geeigneten Maßnahmen er dieses Ziel erreicht. Dazu zählen etwa: Lüftungsmaßnahmen (morgens, abends oder nachts), abkühlende bauliche Maßnahmen wie Wärmedämmung oder Begrünung oder die Abschirmung von Sonneneinstrahlung durch Jalousien, Vordächer, Markisen, Reflektoren, Sonnenschutzverglasung etc.

Wenn es durch bauliche, organisatorische und technische Maßnahmen nicht gelingt, die Raumtemperatur dauerhaft unter 30 Grad Celsius zu halten, dann ist der Arbeitsraum jedenfalls ungeeignet. Er darf als solcher aus Gesundheitsschutzgründen so lange nicht genutzt werden, bis die Raumtemperatur dauerhaft unter 30 Grad Celsius absinkt. Währenddessen können in der Arbeitsstätte Ersatzarbeitsplätze in kühleren Arbeitsräumen zur Verfügung gestellt werden. Gibt es keine Ersatzarbeitsplätze in kühleren Arbeitsräumen, gilt ab der Raumtemperatur von über 30 Grad Celsius bezahlt hitzefrei.

Handelt es sich um Arbeitsplätze, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur notwendig sind, sind hier zumindest eine Arbeitszeitbegrenzung auf maximal acht Stunden täglich und entsprechend mehr bezahlte Pausen vorzusehen.

An speziellen Hitzearbeitsplätzen (Gießer oder Ähnliches), wo es arbeitsbedingt nicht möglich ist, die Hitze zu reduzieren, muss es mehr bezahlte Pausen in abgekühlten Räumen oder andere bezahlte Freizeitmöglichkeiten als Belastungsausgleich geben.

Arbeiten im Freien
Neben der Hitze stellt die UV-Strahlung eine zusätzliche Belastung bei Arbeiten im Freien dar. Bei besonders exponierten Tätigkeiten kann es aufgrund der Hitzebelastung neben einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch zu Hitzekollaps oder im Extremfall zum Tod durch Hitzschlag kommen.  Bei einer Außentemperatur von über 25 Grad Celsius soll der Arbeitgeber daher verpflichtet werden, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Darunter fallen mobile oder fixe Beschattungen, kühlere Arbeitsbereiche bzw. Ersatzarbeitsplätze oder die Verlegung der Arbeitszeit. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, ist ab 32 Grad Celsius das Arbeiten im Freien einzustellen.

Handelt es sich um Arbeitsplätze, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur notwendig sind, sind hier zumindest eine Arbeitszeitbegrenzung auf maximal acht Stunden und entsprechend mehr bezahlte Pausen vorzusehen.

An Hitzearbeitsplätzen im Freien mit keinen oder nur geringen körperlichen Arbeiten, wo es sonst nicht möglich ist, die Hitze zu reduzieren, muss es mehr bezahlte Pausen in abgekühlten Räumen oder andere bezahlte Freizeitmöglichkeiten als Belastungsausgleich geben.

Mit den Hitzewellen erhöht die immer stärker werdende UV-Strahlung bei ArbeitnehmerInnen im Freien die Wahrscheinlichkeit, langfristig an Hautkrebs zu erkranken. Daher muss UV-Schutz in Form von Vorsorge und Prävention dringend verbessert werden. Dazu gehört die Anerkennung von weißem Hautkrebs als Berufskrankheit, die Früherkennung von Hautkrebs durch die Gesundheitsüberwachung für Outdoor-ArbeitnehmerInnen und verstärkte Kontrollen der Arbeitsinspektorate auf Baustellen bei Sommerhitze.

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