Gesunde Arbeit

Wieder Hitzetote!

Immer mehr Menschen sind extremen Temperaturen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Auf Baustellen endete das in den letzten Jahren für einige Arbeiter tödlich. So gab es laut Medienberichten Todesfälle von Bauarbeitern und Kranfahrern nach einem Hitzschlag. AK und ÖGB fordern daher zeitgemäße Gesetze.
Arbeit in extremer Hitze endet immer öfter tödlich.
Wer im Freien arbeitet, ist neben Hitze auch von UV-Strahlung betroffen.
Bauarbeiter liegt am Boden Arbeit in extremer Hitze endet immer öfter tödlich.
Arbeiter bei Fassadenarbeiten Wer im Freien arbeitet, ist neben Hitze auch von UV-Strahlung betroffen.

Die sommerlichen Temperaturen werden nicht nur zur Qual, sondern auch zu einer ernsthaften Bedrohung. Bei Hitze ist die Gefahr eines Hitzekollapses oder Hitzeschlags bei schwerer körperlicher Arbeit am Bau groß. KlimaforscherInnen weisen mit neuen Fakten auf den weiteren Temperaturanstieg hin. Am Arbeitsplatz gelten jedoch Schutzgesetze aus den 1990er-Jahren. Das bedeutet: Ohne zeitgemäße gesetzliche Schutzmaßnahmen ist mit mehr Toten aufgrund von Hitze zu rechnen.

Es wird heißer
Durch die steigenden Temperaturen kommt es zu einer massiven Zunahme der gesundheitlichen Belastungen für ArbeitnehmerInnen. Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sinken bei hohen Temperaturen stark ab. Die Produktivität leidet, Fehler und Unfälle häufen sich. ArbeitnehmerInnen können sich selten aussuchen, wie ihr Arbeitsplatz und ihr Umfeld gestaltet werden. ArbeitgeberInnen haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, aber auch die Verpflichtung, für Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Die Hitzebelastung wird oft jedoch ignoriert, da konkrete Temperaturobergrenzen fehlen. Für AK und ÖGB ist der Handlungsbedarf klar. „Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verdienen Respekt und dazu gehört auch der Schutz ihrer Gesundheit, denn Arbeit darf nicht krank machen“, sagt AK-Präsidentin Renate Anderl.

Klimafitte Arbeitsplätze für alle
AK und ÖGB fordern abgestufte Schutzmaßnahmen und Temperaturobergrenzen in Innenräumen bzw. bei Arbeiten im Freien, um ArbeitnehmerInnen vor den negativen Auswirkungen von Hitze sowie vor UV-Strahlung besser zu schützen. Sind alle vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin getroffenen baulichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Hitzebelastung zu senken, müssen Ersatzarbeitsplätze oder zusätzliche bezahlte Pausenregelungen geschaffen werden. In letzter Konsequenz muss bezahlt hitzefrei gelten, solange keine kühlere Alternative vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin angeboten wird.

Maßnahmen ab 25 °C
In Räumen soll ab einer Temperatur von über 25 °C ein für die jeweilige Arbeitsstätte geeignetes Maßnahmenpaket zur Anwendung kommen, um die Temperatur abzusenken. Der/Die ArbeitgeberIn entscheidet weiterhin, mit welchen geeigneten Maßnahmen er/sie dieses Ziel erreicht. Zum Beispiel mit Lüftungsmaßnahmen (morgens, abends oder nachts), abkühlenden baulichen Maßnahmen wie Wärmedämmung oder Begrünung, Abschirmung von Sonneneinstrahlung (Jalousien, Vordächer, Markisen, Reflektoren, Sonnenschutzverglasung) etc. Achtung: Bei besonders schutzbedürftigen ArbeitnehmerInnen, wie Jugendlichen, Älteren oder Schwangeren, bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei Verwendung von Schutzbekleidung kann es bereits ab 25 °C zu einer Gesundheitsgefährdung kommen.

Hitzefrei ab 30 °C
Wenn es durch bauliche, organisatorische und technische Maßnahmen nicht gelingt, die Raumtemperatur dauerhaft unter 30 °C zu halten, ist der Arbeitsraum ungeeignet. Er darf so lange nicht genutzt werden, bis die Raumtemperatur dauerhaft unter 30 °C sinkt. In der Arbeitsstätte können Ersatzarbeitsplätze in kühleren Arbeitsräumen zur Verfügung gestellt werden. Gibt es keine Ersatzarbeitsplätze, gilt ab der Raumtemperatur von über 30 °C bezahlt hitzefrei. Für Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur notwendig sind, sind zumindest eine Arbeitszeitbegrenzung auf maximal acht Stunden täglich und entsprechend mehr bezahlte Pausen vorzusehen. An speziellen Hitzearbeitsplätzen (Gießerei u. dgl.) ist es arbeitsbedingt nicht möglich, die Hitze zu reduzieren. Dann muss es mehr bezahlte Pausen in abgekühlten Räumen oder andere bezahlte Freizeitmöglichkeiten als Belastungsausgleich geben.

32 °C im Freien sind genug
Bei besonders exponierten Tätigkeiten kann es zu Hitzekollaps oder im Extremfall zum Tod durch Hitzschlag kommen. Bei einer Außentemperatur von über 25 °C soll der/die ArbeitgeberIn verpflichtet werden, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Darunter fallen mobile oder fixe Beschattungen, kühlere Arbeitsbereiche bzw. Ersatzarbeitsplätze oder die Verlegung der Arbeitszeit. Reichen die Maßnahmen nicht aus, ist ab 32 °C das Arbeiten im Freien einzustellen. Für Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur notwendig sind, sind eine Arbeitszeitbegrenzung auf maximal acht Stunden und entsprechend mehr bezahlte Pausen vorzusehen. Bei Hitzearbeitsplätzen im Freien, bei denen es nicht möglich ist, die Hitze zu reduzieren, und bei denen keine oder nur geringe körperliche Arbeit ausgeführt wird, muss es mehr bezahlte Pausen in abgekühlten Räumen oder andere bezahlte Freizeitmöglichkeiten als Belastungsausgleich geben.

Hautkrebsgefahr durch UV-Strahlung
UV-Strahlung ist neben Hitze eine zusätzliche Belastung bei Arbeiten im Freien. Die Wahrscheinlichkeit, an Hautkrebs zu erkranken, erhöht sich bei exponierten Personen massiv. Vorsorge und Prävention müssen daher dringend verbessert werden. Dazu gehören eine konkrete gesetzliche Regelung bezüglich der Evaluierungsverpflichtung, der Früherkennung von Hautkrebs mittels Gesundheitsüberwachung für Outdoor-WorkerInnen und die Anerkennung von weißem Hautkrebs als Berufskrankheit.

Fazit des Sommers
Es ist an der Zeit, die gesetzlichen Regelungen an die erhöhten Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung anzupassen. Die Forderungen von AK und ÖGB zeigen auf, in welche Richtung es gehen muss. Betriebe müssen sich Gedanken machen, wie sie Schutzmaßnahmen umsetzen, um Temperaturgrenzen einzuhalten. ArbeitnehmerInnen dürfen weder kurz- noch langfristig gesundheitliche Schäden durch Hitze und UV-Strahlung davontragen. ArbeitsmedizinerIn, Sicherheitsfachkraft und die AUVA beraten ArbeitgeberInnen bezüglich Schutzmaßnahmen. Letztendlich wird es notwendig sein, dass die Arbeitsinspektion mit verstärkten Kontrollen die Einhaltung der Schutzgesetze sicherstellt.

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