Dürfen Jugendliche mit gefährlichen Arbeitsstoffen arbeiten?
Einerseits müssen die Berufsbildinhalte so formuliert sein, dass die Jugendlichen und Lehrlinge geschützt werden, andererseits müssen die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden können. Oft ist es schwierig zu erkennen, ob bei der Vermittlung von Berufsbildinhalten gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, die z. B. augen- oder hautschädigend, erbgutverändernd oder Krebs erzeugend sind, verwendet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund der Verordnung zum Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz dürfen Jugendliche mit gewissen Stoffen erst ab einem bestimmten Alter, nach Gefahrenunterweisung bzw. nach einer bestimmten Lehrzeit arbeiten.
Beispiel „Bauwerksabdichtungstechnik“
Durch den zukünftigen Lehrberuf „Bauwerksabdichtungstechnik“ lässt sich das Problem sehr gut darstellen. Hier werden z. B. flüssige Kunststoffe, Polymere, Flüssigharze oder Mineralstoffe eingesetzt, die zur Abdichtung aufgetragen oder gegossen werden. Dabei entstehen Dämpfe, die, je nach Produkt und Inhaltsstoffen, gefährlich sein können. Ob die in der Verordnung zum Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz angeführten gefährlichen Inhaltsstoffe in den vom Ausbildungsbetrieb verwendeten Produkten enthalten sind, ist nicht leicht zu erkennen. Das Berufsbild selbst regelt die Vermittlung der Fertigkeiten und kann bestimmte Produkte nicht ausschließen. Somit ist eine der Möglichkeiten Lehrlinge zu schützen, die Vermittlung dieser Fertigkeiten erst im letzten Lehrjahr festzuschreiben. Dies führt immer wieder zu Diskussionen mit Lehrberechtigten, da sie Lehrlinge so früh wie möglich für diese Tätigkeiten einsetzen wollen. Jedoch muss der Gesundheitsschutz stets vorrangig sein.
Modernisierung bestehender und Entwicklung neuer Lehrberufe
Vonseiten der ArbeitnehmerInnen-Interessenvertretung wird neben einem hohen Qualifizierungsniveau, der Verwertbarkeit am Arbeitsmarkt und der Durchlässigkeit zu anderen Berufen ein besonderes Augenmerk auf den ArbeitnehmerInnenschutz gelegt. Die einzelnen Berufsbildpositionen müssen klar formuliert sein und dürfen keine Interpretationen bezüglich der Anwendung der Schutzvorschriften zulassen. Außerdem soll vermieden werden, dass zu vermittelnde Fertigkeiten dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz widersprechen. Es ist genau zu prüfen und im Berufsbild festzuhalten, ab welchem Lehrjahr welche Tätigkeiten, die einen Einsatz von gefährlichen Stoffen bedingen, vermittelt werden sollen. Lehrberechtigte und AusbildnerInnen sollen sich darauf verlassen können, dass jugendliche Lehrlinge die im jeweiligen Lehrjahr vorgeschriebenen Fertigkeiten ausführen dürfen.