Gesunde Arbeit

Rechte und Pflichten junger Beschäftigter im Fokus

Ob klassischer Lehrling, Praktikant oder „Ferialo“: Für junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten in vielen Bereichen besondere Bestimmungen.
Mag. Jürgen Fischer, Arbeiterkammer Salzburg, Abteilung Bildung, Jugend und Kultur, Jugend- und Lehrlingsschutz
Mag. Jürgen Fischer Mag. Jürgen Fischer, Arbeiterkammer Salzburg, Abteilung Bildung, Jugend und Kultur, Jugend- und Lehrlingsschutz

Wie die Beratungspraxis zeigt, ist es wichtig, über seine Rechte und Pflichten genau Bescheid zu wissen – damit böse Überraschungen ausbleiben. Wenn aber dann der Hut brennt, kümmert sich Jürgen Fischer, Referent für Jugend und Lehrlingsschutz in der Salzburger Arbeiterkammer, um die Anliegen und Interessen junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ganz generell benötigen junge Menschen im Bereich der Arbeitszeit und des ArbeitnehmerInnenschutzes einen umfassenderen Schutz als Erwachsene. Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 9 Stunden ausgedehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht wird. Auch eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen und Ruhezeiten
Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu konsumieren. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Als Nachtruhe gilt die Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Gastgewerbe (über 16 Jahre bis 23 Uhr) oder in Bäckereien (ab vier Uhr). An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche (ausgenommen ist das Gastgewerbe).

Wochenfreizeit
Jugendliche haben Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 2 Kalendertagen. Aber auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die Teilung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen. Zudem können Kollektivverträge weitere Ausnahmen zulassen.

Überstunden
Überstunden sind nur für Jugendliche über 16 Jahre für zwingend notwendige Vor- und Abschlussarbeiten, höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche zulässig. Die dadurch verlängerte tägliche Arbeitszeit darf aber keinesfalls mehr als 9,5 Stunden betragen. Zudem ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch eine frühere Beendigung bzw. einen späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit auszugleichen. Dieser Ausgleich muss in der gleichen, spätestens jedoch in der darauffolgenden Kalenderwoche erfolgen.

Gesundheitsschutz und Kontrolle
Bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen Jugendlicher sind die für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Einhaltung der Vorschriften überwachen die zuständigen Arbeitsinspektorate. Vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen in Angelegenheiten, die die Arbeitsverhältnisse Jugendlicher betreffen, ist die Jugendschutzstelle der Arbeiterkammer beizuziehen.

Kontakt
Mag. Jürgen Fischer
Arbeiterkammer Salzburg
Abteilung Bildung, Jugend und Kultur
Jugend- und Lehrlingsschutz
Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg
Tel.: +43 (0)662/86 87-94
jugend@ak-salzburg.at

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