Gesunde Arbeit

Was bedeutet die Corona-Krise für schwangere Arbeitnehmerinnen?

Zum aktuellen Zeitpunkt der Corona-Krise steht der Schutz der ArbeitnehmerInnen vor möglichen Infektionen vor allem anderen. Eine Gruppe, auf die in dieser Situation ganz besonders geachtet werden muss, ist jene der werdenden Mütter. Die AK Oberösterreich informiert daher, welche Schutzmaßnahmen für Schwangere in Corona-Zeiten gelten und welche Rechte sie haben.
Schwangere sind arbeitsrechtlich besonders geschützt.
Schwangere im Homeoffice Schwangere sind arbeitsrechtlich besonders geschützt.

In Bereichen, in denen ArbeitnehmerInnen unmittelbaren Menschen betreuen und Schutzmasken tragen müssen, dürfen Schwangere nicht arbeiten. Denn das Tragen von Atemschutzmasken erschwert die Atmung und ist daher für Schwangere verboten. Aus anderen Bereichen, in denen erhöhter Kundenkontakt herrscht (Supermärkte oder Apotheken), sollten Schwangere möglichst abgezogen und im Betrieb anderweitig eingesetzt werden. Wenn das aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, müssen unbedingt folgende Hygienemaßnahmen eingehalten werden:

  • regelmäßiges Händewaschen
  • den Mindestabstand von ein bis zwei Metern einhalten
  • eigenes Gesicht nicht berühren

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass der Mindestabstand von ein bis zwei Metern im Arbeitsalltag auch eingehalten werden kann. Eine Schwangerschaft bedeutet aber nicht, vom Arbeitsplatz fernbleiben zu können. Im Zweifel sollten sich Schwangere an den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, den Hausarzt die Hausärztin, Betriebsrat oder das zuständige Arbeitsinspektorat wenden.

Welche Rechte haben Schwangere, wenn sie wegen Corona gekündigt werden?
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Kündigung oder Entlassung nur dann ausgesprochen kann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) vorher zugestimmt hat. Sonst ist diese „rechtsunwirksam“.

Das ASG stimmt einer Kündigung während des ersten Karenzjahres allerdings nur zu, wenn der Betrieb bzw. einzelne Abteilungen auf Dauer stillgelegt oder eingeschränkt werden, weil der Arbeitgeber sich eine Weiterbeschäftigung keinesfalls leisten kann. Im Falle einer ungültigen Kündigung hat man das Recht auf Weiterbeschäftigung. Wichtig ist, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass die Kündigung ungültig ist und man sich arbeitsbereit erklärt. Sollte der Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung anbieten, sollte man nichts unterschreiben, sondern bei der AK oder der Gewerkschaft nachfragen.

Wie wird das Wochengeld berechnet, wenn werdende Mütter vor dem Beschäftigungsverbot in Kurzarbeit waren?
Aufgrund der Kurzarbeit entstehen keine Nachteile beim Wochengeld. Eine im Rahmen der Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit wird nicht herangezogen, um das Wochengeld zu berechnen.

Welche Regelungen gelten für Kinderbetreuungsgeld und Mutter-Kind-Pass Untersuchungen?
Viele Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können derzeit nicht durchgeführt werden. Etwa, weil die Arztpraxen überlastet sind. Im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebene Untersuchungen können daher angesichts der Corona-Krise verschoben werden, ohne dass es zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes kommt. Sobald die Untersuchungen wieder möglich sind, müssen sie aber umgehend nachgeholt werden. Man sollte aber in jedem Fall mit Arzt bzw. Ärztin telefonisch Kontakt aufnehmen. Die Nachweise für die Mutter-Kind-Untersuchungen müssen aber auch in der aktuellen Situation rechtzeitig abgegeben werden. Diese kann man auch per Post oder als Foto per E-Mail der ÖGK übermitteln.

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