Gesunde Arbeit

Arbeitsmedizin: So werden Risikogruppen geschützt

Die Österreichische Gesellschaft für Arbeitsmedizin (ÖGA) veröffentlichte den Leitfaden „Umgang mit Risikogruppen im betrieblichen Alltag“. Damit liegt eine fachlich fundierte Handlungsanleitung zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen für Risikogruppen am Arbeitsplatz einschließlich der Beurteilung des Arbeitswegs vor.

Die ArbeitsmedizinerInnen sind durch die COVID-19-Krise in ihrer täglichen Präventionsarbeit in den Betrieben gefordert. So auch bei der Gestaltung der Infektionsprävention am Arbeitsplatz und der Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen, die bei einer schwereren, chronischen Erkrankung ein höheres Risiko für einen schwereren Verlauf oder ein höheres Infektionsrisiko aufweisen. Einen wesentlichen Teil dieser Präventionsarbeit macht die Beratung der ArbeitgeberInnen, Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen und ArbeitnehmerInnen aus.

Das Wichtigste auf einen Blick für Angehörige der Risikogruppe

  • Angehörige der Risikogruppe können nicht in Bereichen eingesetzt werden, wo auch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe VBA anzuwenden ist.
  • Ein 2m-Abstand zu den ArbeitskollegInnen muss sichergestellt werden, Masken sind kein Ersatz des Abstandes!
  • Für kurzfristige Tätigkeiten (< 15 Minuten), die den Mindestabstand von 2 m nicht sicherstellen, sind FFP2-Masken für kurze Tragezeit zulässig.
  • Es sind alle Bereiche dahingehend zu prüfen, wo sich die Angehörigen der Risikogruppe aufhalten können (z. B. Garderoben, Sozialräume, Besprechungsräume, Toilettenanlagen etc.)!
  • Das Pausenmanagement muss sicherstellen, dass Kontakt nur mit einer geringen Anzahl (< 3 Personen) bestehen kann und der Sicherheitsabstand eingehalten wird.
  • FFP2/3-Masken können nicht länger als 15 Minuten getragen werden, die Verwendung muss unterwiesen werden!
  • Gesichtsschirme sind nicht ausreichend (z. B. Gastronomie o. Ä.)
  • Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sind mindestens vor und nach der Schicht zu desinfizieren!
  • Großraumbüros erfüllen nicht sicher die Kriterien des Infektionsschutzes gegenüber COVID-19!
  • Im Zweifelsfall soll die arbeitsmedizinische Entscheidung aus Vorsorgegründen immer in Richtung der befristeten Freistellung gehen!
  • Die Zufahrt und Heimfahrt muss mitevaluiert werden (Abstand, Maskenpflicht, Dauer)!

Was die AUVA empfiehlt
Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen für Risikogruppen hat die AUVA „Empfehlungen für Bedingungen zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte von Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest nach § 735 ASVG“ auf ihrer Webseite neu veröffentlicht. Zur Dokumentation liegt nun auch eine Checkliste COVID-19-„Risikoarbeitsplatz“ vor. Im Vergleich zur gesunden Bevölkerung weisen betroffene Personen mit Grunderkrankungen eine erhöhte Infektanfälligkeit, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Erkrankungsverlauf sowie eine deutlich erhöhte Sterblichkeit auf (Guan et al. 2020, Richardson et al. 2020). Deshalb sind für betroffene Personen striktere Schutzmaßnahmen als bei gesunden ArbeitnehmerInnen erforderlich.

Rechtliche Grundlagen
Arbeiterkammer und Gewerkschaften haben sich für eine Verbesserung der gesetzlichen Regelung zum Schutz für Risikogruppen eingesetzt. Gemeinsam mit Sozialpartnern und Ärztekammer konnte eine rasche und unbürokratische Lösung für alle Betroffenen gefunden werden. Diese Lösung wurde in eine gesetzliche Bestimmung gegossen. Diese ist mit dem 9. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 31/2020) am 06.05.2020 in Kraft getreten.

Die Details für die Ausstellung von COVID-19-Attesten wurden in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung kundgemacht (BGBl II Nr. 203/2020). Die Liste der Vorerkrankungen findet sich in § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Diese ist jedoch nicht abschließend: Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin kann auf Grund seiner/ihrer Expertise auch dann die Zugehörigkeit zur Risikogruppe attestieren, wenn die betroffenen Personen an ähnlich schweren Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen leiden oder litten.

Klargestellt wurde nunmehr, dass es sich bei der betroffenen Gruppe der „Risikopersonen“ um Menschen handelt, die sehr schwere Vorerkrankungen haben und wissenschaftlich belegt besonders gefährdet sind. Es sind österreichweit ca. 90.000 Menschen im arbeitsfähigen Alter betroffen. Die Lösung gilt nun auch für alle Beschäftigten – auch für jene, die etwa in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.


COVID-19-Risikoattest
Wer also etwa an einer fortgeschrittenen chronischen Lungen-, Nieren- oder Lebererkrankung leidet, eine aktive Krebserkrankung mit einer innerhalb der letzten 6 Monate erfolgten Chemo- oder Strahlentherapie aufweist, oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Knochenmarktransplantation hatte, kann im Zusammenhang mit einer Ansteckung mit dem Corona-Virus besonders gefährdet sein. Diese Personen können dann mit dem Informationsschreiben (auf freiwilliger Basis) ihren Arzt/ihre Ärztin aufsuchen, der/die die konkrete Gesundheitsgefährdung prüft und auf Grundlage der medizinischen Erkenntnisse zum Corona-Virus für die betroffene Person ein offizielles „COVID-19-Risikoattest“ ausstellen kann.

Auf diesem Attest steht nur, dass die betroffene Person zur Risikogruppe gehören, aber nicht, welche Krankheit diese hat. Es dient insbesondere zur Vorlage an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Auch ohne Informationsschreiben der Sozialversicherung ist für ArbeitnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge die Ausstellung eines „COVID-19-Risikoattests“ möglich, wenn eine Infektion einen schweren Krankheitsverlauf annehmen lässt.

Ohne bestmöglichen Schutz: Homeoffice oder Freistellung
Im Betrieb dürfen Betroffene nur weiterarbeiten, wenn sie dabei bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung haben. Die Arbeitsbedingungen sind unter Beachtung des Arbeitsweges so zu gestalten, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

Wenn weder von zu Hause aus, noch im Betrieb weitergearbeitet werden kann, muss der Arbeitgeber Betroffene von der Arbeit freistellen. Diese müssen nicht weiter zur Arbeit kommen, werden aber ganz normal weiterbezahlt. Der Arbeitgeber kann sich die entstandenen Personalkosten von der Krankenkasse zurückholen. Diese Freistellung ist vorerst bis längstens 31. Mai 2020 möglich. Je nachdem, wie sich die Corona-Situation entwickelt, können die zuständigen Ministerien diese Maßnahmen noch verlängern.

Links:

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 16. Juni 2020 um den Absatz "Das Wichtigste auf einen Blick für Angehörige der Risikogruppe" ergänzt und eine aktualisierte Version des ÖGA-Leitfadens hochgeladen.

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