Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus
Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Liste der Berufskrankheiten bezeichneten Unternehmen verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Dies gilt für Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG). Wird eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus vermutet, sind laut Allgemeiner Unfallversicherungsanstalt (AUVA) jedenfalls jene Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten. Auch die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) sind zu beachten.
Darauf weist die AUVA auf ihrer Website hin: https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.858169&portal=auvaportal