Impfungen im ArbeitnehmerInnenschutz
ArbeitgeberInnen (AG) sind nach § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, in Bezug auf alle Aspekte, die die Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen (AN) betreffen, für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die ausgehenden Gefahren muss der/die AG erkennen, ermitteln und beurteilen, um Maßnahmen zu treffen. Das betrifft auch Arbeitsstoffe. Diese sind neben Chemikalien, Holzstaub oder Lebensmitteln auch biologische Agenzien wie Viren und Parasiten. Die Maßnahmen resultieren, je nach Arbeitsstoff oder Personengruppe, aus Gesetzen wie dem ASchG (z. B. § 43 Abs. 4) oder Verordnungen wie der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), der Verordnung zur Gesundheitsüberwachung (VGÜ) etc.
Arbeitsbedingt erforderlicher Impfschutz
Berufliche Tätigkeiten, wie im Gesundheits- und Pflegebereich, bei der Kinderbetreuung, der Reinigung oder der Abfallwirtschaft, bringen ein arbeitsbedingtes Risiko mit sich. Die Arbeitsplatzevaluierung ergibt, welche Maßnahmen getroffen werden müssen. Oft bleibt trotzdem ein Infektionsrisiko. Gibt es eine Impfung, durch die ein Schutz der Beschäftigten erreicht wird? Dann sind AG verpflichtet, diese anzubieten. Voraussetzung ist laut AI ein minimales Impfrisiko sowie gemäß VbA die Information der AN über Vor- und Nachteile der Impfung und Nichtimpfung. AG tragen die Kosten dafür. AN können nicht gezwungen werden, sich einer Impfung zu unterziehen. Sollten sie die Impfung verweigern, darf sie der AG aber nicht mehr mit den vorgesehenen Tätigkeiten weiterbeschäftigen.
Risiko einer Berufskrankheit
Bei ausgewählten Tätigkeiten übernimmt der Sozialversicherungsträger die Kosten einer Impfung. Diese kann auch Berufskrankheiten vorbeugen, die infolge einer Infektionskrankheit entstehen können. Eine Impfung kann weitere Personen als nur den/die AN schützen: z. B. im Verkauf, Kindergarten, in der Gastronomie. Darüber hinaus gibt es weitere Impfverpflichtungen, auf landesrechtlicher Ebene zum Krankenanstalten-Hygienerecht für das Gesundheitspersonal (Schutz der PatientInnen) und zur Einhaltung von Hygienestandards. Das können strengere Vorgaben sein, die über den ArbeitnehmerInnenschutz hinausgehen.
ArbeitnehmerInnenschutz als Schutzschirm
Biologische Arbeitsstoffe können eine ernste Gefahr darstellen und schwere Krankheiten hervorrufen. Wie bei Schlachthöfen etc. zu sehen ist, gefährden unzureichende AN-Schutzmaßnahmen andere Personen und ziehen weite Kreise, von Betriebs- über Schulschließungen bis zu erhöhter Arbeitslosigkeit. Aufgrund der schwerwiegenden Folgen wird daher auf einen COVID-19-Impfstoff hingearbeitet, um AN und deren Kontaktpersonen zu schützen.