Gesunde Arbeit

Zeit für eine Maskenpause!

Den ganzen Tag einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) bei der Arbeit tragen – das erleben viele ArbeitnehmerInnen als Belastung. Die Regeln zu MNS und FFP2-Masken am Arbeitsplatz wurden zuletzt nochmals verschärft. Was ist zu Tragedauer und Erholungszeiten zu beachten?
Spätestens nach einer durchgehenden Tragezeit von 3 Stunden ist Arbeit­nehme­rInnen eine Maskenpause von zumindest 10 Minuten zu gewähren.
FFP2-Maske hängt an einem Garderobehaken Spätestens nach einer durchgehenden Tragezeit von 3 Stunden ist Arbeit­nehme­rInnen eine Maskenpause von zumindest 10 Minuten zu gewähren.

Das lange Tragen von MNS, gemeinhin Maske genannt, empfinden viele ArbeitnehmerInnen als notwendiges Übel. Notwendig, wenn es vorgeschrieben ist bzw. andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder möglich sind. Übel, weil man das Gefühl hat, schlechter Luft zu bekommen, sich Feuchtigkeit unter dem MNS bildet usw. Umso belastender wird es etwa, wenn die Arbeit auch sonst schon körperlich anstrengend ist oder Umgebungsbedingungen wie Hitze hinzukommen. Arbeiterkammern und Gewerkschaften forderten schon lange ein ausdrückliches gesetzliches Recht auf Maskenpause. Die Regierungsparteien konnten sich dazu nicht durchringen. Nun haben ÖGB und WKÖ einen Corona-Generalkollektivvertrag abgeschlossen, der Klarheit zum Anspruch auf eine Maskenpause bringt.

Klare Untergrenze
Demnach ist spätestens nach einer durchgehenden Tragezeit von drei Stunden eine Maskenpause von zumindest zehn Minuten zu gewähren. Die Evaluierung kann auch eine kürzere Tragedauer und eine längere Pause ergeben. Der herkömmliche textile MNS ist dabei von FFP-Masken, die mit deutlichem Atemwiderstand verbunden sind, zu unterscheiden. FFP steht für „filtering face piece“, zu Deutsch partikelfilternde Halbmaske. Für diese gibt es schon lange eine Richtschnur zur Tragezeitbegrenzung, die als Stand der Technik bei der Evaluierung zu berücksichtigen ist. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat den aktuellen Stand der Arbeitswissenschaft in ihren Regeln zur Benutzung von Atemschutzgeräten abgebildet (Regel 112-190). Die DGUV gibt als Richtschnur für FFP2-Masken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von maximal 75 Minuten mit einer Erholungsdauer von 30 Minuten an. Auch die Einsatzhäufigkeit pro Arbeitsschicht und Woche wird begrenzt. Das sind Richtwerte, die bei der Evaluierung an den Arbeitsplatz angepasst werden müssen – und eventuell auch an den individuellen Gesundheitszustand. ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte können dabei mit ihrer Expertise unterstützen.

Pausengestaltung
ArbeitnehmerInnen sollen regelmäßig durchatmen können. Eine Tragepause bedeutet aber grundsätzlich nicht Arbeitspause, sondern, dass es zu einer Erholung von der Belastung durch die Maske kommt. In der Maskenpause können also z. B. Arbeiten verrichtet werden, bei denen die Maske abgenommen werden kann. Es kommen etwa Tätigkeiten alleine in einem Raum oder im Freien in Frage. MNS oder FFP-Masken müssen jedenfalls gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind, sonst verlieren sie ihre Funktion.

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