Gesunde Arbeit

Wenn es für die Prävention zu spät ist

ArbeitnehmerInnen sind auf ein tragfähiges und gerechtes Berufskrankheitenrecht angewiesen, vor allem wenn präventive Maßnahmen am Arbeitsplatz zu spät kommen oder über Jahre nur unzureichend gesetzt wurden. Entscheidungen der Politik betreffend Berufskrankheitenliste sind überfällig.
Die häufigsten Berufskrankheiten
Zahlreiche arbeitsbedingte Erkrankungen werden nicht als Berufskrankheit anerkannt.
Viele ArbeitnehmerInnen arbeiten im Freien. Dabei sind sie UV-Strahlung ausgesetzt, die zu weißem Hautkrebs führen kann.
Grafik: Die häufigsten Berufskrankheiten Die häufigsten Berufskrankheiten
Frau mit Klemmbrett Zahlreiche arbeitsbedingte Erkrankungen werden nicht als Berufskrankheit anerkannt.
Mann arbeitet im Freien Viele ArbeitnehmerInnen arbeiten im Freien. Dabei sind sie UV-Strahlung ausgesetzt, die zu weißem Hautkrebs führen kann.

Brigitte arbeitet seit 22 Jahren in einem Pflegeheim als Pflegehelferin. Sie hatte in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden mit ihrem Bewegungs- und Stützapparat. Schweres Heben und Tragen gehören zu ihrem Berufsalltag. Vor allem die ersten Berufsjahre, als es noch keine höhenverstellbaren Betten oder mechanischen Hebehilfen für die PatientInnen gab, haben ihren Bewegungs- und Stützapparat geschädigt. Aufgrund dieser Erkrankung muss sie immer wieder Schmerzmittel nehmen.

Wolfgang ist seit Langem als Hilfskraft in einem Betrieb der Metallverarbeitung tätig. Dabei muss er immer wieder in die Produktionshalle, wo die Maschinen einen hohen Lärmpegel verursachen. Gehörschutz hat Wolfgang erst vor ein paar Jahren bekommen, vorher war das im Betrieb nicht üblich. Die Lärmbelastung hat über die Jahre deutliche Spuren hinterlassen. Seine Diagnose: durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit.

Auf den ersten Blick zwei Erkrankungen, die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bedingt sind. Doch nur bei einem dieser zwei Beispiele handelt es sich um eine Berufskrankheit. Wie kann das sein?


Berufskrankheit vs. arbeitsbedingte Erkrankung
Nicht jede Erkrankung, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht oder mitverursacht wird, ist auch eine Berufskrankheit. Als Berufskrankheit gelten nur jene Erkrankungen, die in der sogenannten Berufskrankheitenliste in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführt sind. In Österreich sind das in Summe 53 Berufskrankheiten. In der Unfallversicherung gilt das Kausalitätsprinzip, eine Erkrankung muss als Bedingung für die Anerkennung im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Alle anderen Erkrankungen, die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht oder mitverursacht werden, gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen.

Was bedeutet dies nun für Brigitte und Wolfgang? Ein Blick auf die Berufskrankheitenliste verrät, dass lediglich Wolfgangs durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt ist. Bei Brigittes Erkrankung des Bewegungs- und Stützapparates handelt es sich um eine arbeitsbedingte Erkrankung.

In gewissen Einzelfällen gibt es die Möglichkeit, eine Erkrankung über die sogenannte Generalklausel als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht, wenn eine Krankheit durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen entstanden ist.

In Deutschland ist beispielsweise das sogenannte Carpaltunnelsyndrom, das durch eine Druckschädigung der Nerven durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke verursacht wird, als Berufskrankheit anerkannt. In Österreich könnte diese Erkrankung auch über die Generalklausel nicht anerkannt werden, weil die Verursachung nicht durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlung entstanden ist.

Daran zeigt sich sehr deutlich: Was eine Berufskrankheit ist, ist gestaltbar und eine politische Entscheidung. Im Regierungsprogramm der Bundesregierung findet sich auch der Hinweis „Modernisierung der Berufskrankheitenliste“, doch bis jetzt gab es dazu keine entsprechenden Aktivitäten.


Häufigste Berufskrankheiten
Im Jahr 2019 wurden von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) 1.198 Fälle von Berufskrankheiten anerkannt. Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit machte 2019 laut Statistik der AUVA mit 697 Fällen 58,3 Prozent aller Berufskrankheiten aus. An zweiter Stelle standen Hauterkrankungen, dicht gefolgt von bösartigen Neubildungen der Lunge, allergischem Asthma bronchiale, Erkrankungen der Atemwege und der Lunge sowie Infektionskrankheiten. Lediglich 114 Fälle (9,5 Prozent) aller Berufskrankheiten fielen laut dieser Statistik nicht unter diese sechs häufigsten.

Hohe Dunkelziffer
Zu diesen dokumentierten Fällen von Berufskrankheiten kommt darüber hinaus eine hohe Dunkelziffer. Viel zu wenige Fälle werden tatsächlich gemeldet, obwohl behandelnde Ärzte sowie auch Unternehmen selbst dazu verpflichtet wären. Das Wissen über Berufskrankheiten ist auch bei ÄrztInnen leider wenig verbreitet. Genauso wenig, dass die Nichtmeldung einer solchen eine Schadenersatzforderung nach sich ziehen kann (siehe Artikel "Der Weg zur Anerkennung als Berufskrankheit"). Wolfgang Birbamer, Landesgeschäftsführer der Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) Wien, weiß, dass in den seltensten Fällen beim Arztbesuch danach gefragt wird, ob es einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit gibt: „Natürlich ist das schwer, vor allem in Zeiten einer Pandemie, aber Ärzte müssen wieder mehr auf die Thematik sensibilisiert werden.“

Erschwerend wirkt sich jedoch auch die Latenzzeit aus: Oft treten die körperlichen Beschwerden und Erkrankungen zeitversetzt auf. Das zeigt beispielsweise die Zahl von 103 asbestbedingten Erkrankungen von Lunge, Kehlkopf oder Rippenfell, die 2019 aufgetreten sind. Dabei handelt es sich klar um Spätfolgen einer lang zurückliegenden Asbestexposition, denn die Verwendung von Asbest ist in Österreich seit 1990 verboten. Manche Personen sind bereits in Pension, wenn eine Berufskrankheit ausbricht, wie z. B. das Mesotheliom, eine arbeitsbedingte Krebserkrankung (siehe Artikel "Das Mesotheliom als Berufskrankheit").


Großer Aktualisierungsbedarf
In Österreich wurde die Berufskrankheitenliste 2013 das letzte Mal geringfügig angepasst. Anders in Deutschland, dort wurde sie immer wieder erweitert. Hier sind mittlerweile 16 Berufskrankheiten zusätzlich anerkannt, die auch für Österreich relevant wären.

Auch Brigitte hätte in Deutschland bessere Chancen, da dort bestimmte Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies käme in Österreich zahlreichen Berufsgruppen zugute, sowohl im Fertigungs- als auch besonders im Dienstleistungsbereich, in dem viele Frauen arbeiten, beispielsweise im Gesundheitsbereich wie der stationären und ambulanten Pflege, oder bei der Behindertenarbeit, wo nach wie vor ein hohes gesundheitsschädigendes Potenzial durch Heben und Tragen besteht.

Ebenso wichtig wäre die in Deutschland bereits 2015 durchgeführte Anerkennung des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit. Dieser wird durch UV-Strahlung verursacht und betrifft vor allem Menschen, die im Freien arbeiten, wie BauarbeiterInnen, KellnerInnen (besonders auf Hütten), FahrradbotInnen und noch viele mehr.

Dass viele arbeitsbedingte Erkrankungen noch keinen Einzug in die Berufskrankheitenliste gefunden haben, hat Folgen, denn mit der Anerkennung einer Berufskrankheit stehen den Betroffenen unterschiedliche Leistungen zur Verfügung.


Unterschiedliche Leistungen
Ist eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, stehen ArbeitnehmerInnen bei deren Diagnose oft mehr medizinische Leistungen zu bzw. ergeben sich verschiedene Vorteile, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Rehabilitationsmaßnahmen oder Übergangsgeld für den Fall, dass eine berufliche Umschulung notwendig ist. Des Weiteren können Selbstbehalte wegfallen und ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent kann eine Versehrtenrente geltend gemacht werden. Aus diesen Gründen ist die Aktualisierung der Berufskrankheitenliste von so großer Bedeutung. „Der Mensch hat ein Recht auf einen gesunden Lebensabend“, betont Birbamer. „Es kann nicht sein, dass jemand gesund in die Arbeit, aber krank in die Pension geht.“

Dadurch, dass wie in Brigittes Fall die Erkrankung des Bewegungs- und Stützapparates nicht als Berufskrankheit durch die AUVA anerkannt wird, entgehen ihr viele Möglichkeiten. So müsste die AUVA im Falle einer Berufskrankheit eine umfassende, qualitativ hochstehende Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zur Umschulung anbieten. Und Brigitte ist kein Einzelfall: Die hohe Krankenstandsquote bei Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen ist auffällig, sie zählt zu den höchsten in den einzelnen Branchen.

Eine Erweiterung und Aktualisierung der Berufskrankheitenliste hätte außerdem zur Folge, dass die AUVA die Präventionsaktivitäten in den Betrieben, z. B. was das Heben und Tragen von Lasten betrifft, verstärkt.


Forderungen von AK und ÖGB
Die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen ist ihr höchstes Gut. Um dieses zu gewährleisten, fordern die Arbeiterkammer und der ÖGB Folgendes:

  • Beweislastumkehr: Aktuell ist es so, dass Betroffene beweisen müssen, dass es sich um eine beruflich bedingte Erkrankung handelt. Dies kann sich schwierig gestalten, wenn sich durch eine lange Latenzzeit die Beschwerden deutlich zeitversetzt bemerkbar machen. Unternehmen müssten im Verdachtsfall den Nachweis erbringen, dass eine bestehende Krankheit nicht durch die Arbeit (mit) ausgelöst wurde.
  • Aktualisierung der Berufskrankheitenliste: Auch in Österreich ist es an der Zeit, die in Deutschland bereits aufgenommenen Berufskrankheiten in die Liste aufzunehmen. Besonders wichtig wäre dabei unter anderem die Anerkennung des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit, Gleiches gilt für arbeitsbedingte psychische Erkrankungen wie Burn-out, Angststörungen oder Depressionen.
  • Ärztlicher Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“: Auch in Österreich sollte es wie in Deutschland ein unabhängiges Gremium geben, in dem vor allem ArbeitsmedizinerInnen vertreten sind, die den oder die zuständige/n BundesministerIn in Fragen von Berufskrankheiten beraten.
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