Gesunde Arbeit

Der Weg zur Anerkennung als Berufskrankheit

Die gesetzliche Unfallversicherung ist gemäß ihrem Auftrag nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern auch beim Auftreten von Berufskrankheiten zuständig. Das bedeutet, dass seitens der Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen zu erbringen sind, wenn festgestellt wurde, dass eine Berufskrankheit vorliegt.
ArbeitgeberInnen und ÄrztInnen sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufskrankheit an den Unfall­versicherungs­träger zu melden.
Formular Meldung Berufskrankheit AUVA ArbeitgeberInnen und ÄrztInnen sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufskrankheit an den Unfall­versicherungs­träger zu melden.

Unter welchen Voraussetzungen gelingt eine Anerkennung und wie genau sieht der Leistungsumfang dann aus? Von einer Berufskrankheit wird immer dann gesprochen, wenn diese Erkrankung aufgrund der beruflichen Tätigkeit aufgetreten ist (Kausalität) und wenn sich die Krankheit in der gesetzlichen Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zum ASVG) findet. Das bedeutet, dass nicht jede Erkrankung – selbst wenn ein beruflicher Zusammenhang auf der Hand liegt – auch als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Beispielsweise fehlen psychische Erkrankungen auf der Berufskrankheitenliste, weshalb eine Anerkennung ausgeschlossen ist.

Generalklausel für nicht gelistete Krankheiten
Zusätzlich zur Berufskrankheitenliste gibt es eine sogenannte Generalklausel, wodurch auch (nicht gelistete) Krankheiten, die hauptsächlich durch Einwirkung schädigender Stoffe oder Strahlen bei der Arbeit auftreten, auch als Berufskrankheit anerkannt werden können. Eine solche Anerkennung stellt sich in der Praxis sehr schwierig dar, weshalb die Generalklausel nicht oft angewendet werden kann.

Anerkennung und Haftung
Eingeleitet wird das Anerkennungsverfahren beim Unfallversicherungsträger durch die Meldung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder der Ärztinnen und Ärzte, dass eine Berufskrankheit aufgetreten ist oder der Verdacht einer Berufskrankheit besteht. Die Versicherten können allerdings auch selbst eine Meldung beim Versicherungsträger vornehmen. ArbeitgeberInnen sowie Ärztinnen und Ärzte sind zur Meldung gesetzlich verpflichtet. Im Fall eines Steinmetzes, bei dem der Verdacht einer Berufskrankheit nicht gemeldet wurde, entschied der Oberste Gerichtshof, dass Ärztinnen und Ärzte dafür haften, wenn sie ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und dem Versicherten dadurch ein Schaden entsteht (2Ob95/03i).

Häufig ist es schwierig für die Versicherten, den Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Auftreten der Erkrankung nachzuweisen, vor allem bei Krankheiten mit langen Latenzzeiten.

Besserer Versorgungsanspruch
Die Unfallversicherung muss – im Vergleich zur Krankenversicherung – in Sachen Heilbehandlung und Rehabilitation „mit allen geeigneten Mitteln“ die Folgen der Berufskrankheit beseitigen bzw. eine Verschlimmerung verhindern. Abgesehen von diesen Sachleistungen muss die Unfallversicherung bei länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen eine monatliche Versehrtenrente bezahlen. Wenn eine Berufskrankheit sogar zum Tod des/der Versicherten führt, stehen den Hinterbliebenen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls monatliche Renten sowie ein Teilersatz der Bestattungskosten zu.

Tipp der Redaktion: Folgen Sie Gesunde auf YouTube und sehen Sie sich folgendes Video an!

Berufskrankheiten: Infos zu Anerkennung, Zuständigkeit und Voraussetzungen

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