Gesunde Arbeit

COVID-19: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich als Berufskrankheit anerkannt werden. In Deutschland wird eine COVID-19-Erkrankung von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Arbeitsunfall anerkannt.

COVID-19 kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Infektionskrankheit durch Ausübung der Beschäftigung in folgenden Unternehmen verursacht ist: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, öffentliche Apotheken, Schulen, Kindergärten, Laboratorien usw. bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht. Das ist eine Infektionskrankheit Nr. 38 gemäß Berufskrankheitenliste. Wie sind Erkrankungen, die sich nachweislich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ereignet haben, in anderen als in den oben genannten Unternehmen zu sehen?  

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erkennt eine COVID-19-Er-krankung nicht nur als Berufskrankheit, sondern auch als Arbeitsunfall an, sofern ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht (Indexperson bekannt) und sich diese in anderen Unternehmen als in den oben genannten ereignet hat. Die DGUV hat ein sehr übersichtliches Informationsblatt dazu gestaltet: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen sind in Deutschland und Österreich relativ ähnlich gelagert. Wie handhabt dies die AUVA?

Auf der Website der AUVA gibt es dazu leider keine Informationen, ob und unter welchen Bedingungen die AUVA eine COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkennt.

Bei einer Anerkennung als Berufskrankheit bzw. als Arbeitsunfall steht nicht so sehr eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit und somit die Auszahlung einer Rente im Vordergrund, sondern die Frage der Kostenübernahme der Behandlung und der Langzeitfolgen von Covid-19.

Es wurde von der AK in einem Fall bereits Klage gegen einen negativen Bescheid der AUVA auf Zuerkennung einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls eingebracht, der sich außerhalb der oben beschriebenen Unternehmen (Infektionskrankheit Nr. 38) ereignet hat.

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