Krane und Hebewerkzeuge
Die Anforderungen für das Benutzen von Hebezeugen und Kranen sind in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt. Dazu gehören die Inbetriebnahme, die Prüfungen sowie Regelungen für die Benutzung.
Was sind Krane?
Krane im Sinne der AM-VO sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Dieser Definition zufolge sind Elektrozüge, die von Hand entlang einer Schiene geführt werden, keine Krane.
Besondere Regelungen für die Benutzung
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
Bei der Auswahl des Arbeitsmittels ist die zu handhabende Last, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Last und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen. Bei der Benutzung ist für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Unter hängenden Lasten dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten, sie dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht (z.B. auf Baustellen) möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Auf Last-Aufnahmeeinrichtungen und -Anschlagmittel sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Sie dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus belastet werden. Die Aufbewahrung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Neu ist, dass der Einsatz von Kranen zu planen ist und dass für die Benutzung schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen sind. Diese Betriebsanweisungen (im Wesentlichen ist das die Bedienungsanleitung, die mit dem Kran mitgeliefert wurde ergänzt mit den einzuhaltenden jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten) müssen folgendes beinhalten:
- Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
- Gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
- Verständigung zwischen Last- Anschläger, Einweiser und Kranführer,
- Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
- Gegebenenfalls Betrieb von Kranen miteinander überschneidenden Arbeitsbereichen,
- Gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
- Bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
- Bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
- Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewitter, falls Regelungen auf diesen Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Kranes für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
- Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
Fahrbewilligungen
Für das Führen von Kranen ist neben dem Kranführerschein (notwendig bei flurgesteuerten Kranen ab 5 t, bei Ladekranen ab 10 tm sowie für Baudrehkrane) eine Fahrbewilligung (für alle Krane) erforderlich. Diese Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung erteilt werden.
Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für derartige Tätigkeiten mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerIn eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für derartige Tätigkeiten nicht mehr geeignet sind.