Gesunde Arbeit

Fazit/Forderungen

In Österreich kommen in Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen rund 2 Millionen PSA-Einheiten zum Einsatz. Diese Ausrüstungen sind aufgrund gefährlicher Arbeitsvorgänge sowie zum sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und vielem mehr notwendig. Jährlich ereignen sich dennoch über 100.000 Arbeitsunfälle. Diese Arbeitsunfälle sind erfahrungsgemäß oftmals auch auf mangelnde PSA bzw. fehlende Information und Unterweisung bei gefährlichen Arbeitsvorgängen zurückzuführen.

Die seit 1995 geltenden allgemeinen PSA-Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurden durch die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (seit 1.5.2014 in Kraft) konkretisiert, wodurch nun eine leichtere und praxisgerechtere betriebliche Umsetzung möglich wird. Zusätzlich wurden veraltete und seit langem bestehende Regelungen zu persönlicher Schutzausrüstung dem Stand der Technik angepasst.

Die in der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) enthaltene Möglichkeit Unterweisungsabstände auf bis zu 3 Jahre auszudehnen ist jedoch aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes strikt abzulehnen. Denn gerade im sensiblen Bereich der Anwendung von PSA, als letztes Mittel zum Schutz der Gesundheit, ist die regelmäßige Unterweisung von besonderer Bedeutung. Diese Ausnahme ist aufzuheben und bis dahin mittels Erlass über die notwendigen Voraussetzungen einer solchen Verlängerungsmöglichkeit zu regeln.

Leider keinen Fortschritt bringt die PSA-V bei der Arbeitskleidung, weil § 73 AAV und die in einzelnen ASchG Durchführungsbestimmungen wie in der Grenzwerteverordnung 2011 oder in der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe bereits enthaltenen Regelungen über spezifische Arbeitskleidung nicht berührt wurden. Diese gelten bis zu einer Neuregelung der Arbeitskleidung weiter.

Weil die Arbeitskleidung sowie ein für jegliche Steharbeit geeignetes Schuhwerk aber von großer Bedeutung für Sicherheit und Gesundheit vieler ArbeitnehmerInnen sind, muss diese Thematik möglichst bald in Form einer eigenen Durchführungsverordnung näher geregelt werden. Es braucht in naher Zukunft auf Grundlage des § 72 ASchG eine Durchführungsverordnung über die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitsbekleidung zur Verfügung zu stellen ist.

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