Gesunde Arbeit

Sicherer Umgang mit Asbest

Obwohl die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung in Österreich seit Jahrzehnten verboten sind, sind ArbeitnehmerInnen z. B. bei Entsorgungsarbeiten immer noch Asbest ausgesetzt. Welche Regelungen und Maßnahmen gilt es daher zum sicheren Umgang mit Asbest zu beachten?
Gefahr durch Asbest
Arbeiter entsorgt eine Asbestplatte Gefahr durch Asbest

Fakt ist: Asbest ist kein Thema der Vergangenheit, sondern ein immer noch aktuelles! Bei Umbauarbeiten, der Wartung oder beim Abriss von Gebäuden und der folgenden Entsorgung des Materials kommt oftmals Asbest ans Tageslicht. Das Wissen um den richtigen Umgang ist in manchen Branchen über die Jahre verloren gegangen. Exponierte Personen müssen daher erst wieder über möglichen Gefahren und notwendige Maßnahmen informiert werden. Die Website der Arbeitsinspektion bietet hierfür einen raschen Überblick über die gefährlichen Eigenschaften von Asbest sowie über die in Österreich geltenden Regelungen.

Eigenschaften und Gefahren von Asbest
Asbest ist ein nicht brennbares, höchst beständiges und schwer verwitterbares Mineral. Aufgrund seiner idealen technischen Eigenschaften wurde es bis in die 1980er-Jahre für verschiedenste Produkte eingesetzt. Die technisch weitaus breiteste Anwendung fand der Asbestzement, der in Form von Dach- und Fassadenmaterial eingesetzt wurde. Asbestfasern sind jedoch auch in hohem Maße gesundheitsgefährdend und deshalb als eindeutig Krebs erzeugende Arbeitsstoffe eingestuft. Gesundheitsgefahren entstehen durch das Einatmen von Asbestfasern, meist in Form von Asbestfeinstaub. Dieser Staub entsteht vor allem bei mechanischer Behandlung wie z. B. durch das Schneiden oder Zerbrechen von Asbestzementplatten.

Erkrankungen durch Asbest
Asbestfasern können sich aufgrund ihrer Gestalt und Beständigkeit in der Lunge einlagern und können dann nicht mehr abgebaut werden. Durch die jahrzehntelange Latenzzeit kommt es erst sehr viel später zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden wie Asbestosen und Krebserkrankungen. Diese Erkrankungen können bei beruflicher Exposition gegenüber Asbest daher eine Berufskrankheit (BK 27) darstellen.

Gesetzliche Grundlagen
Mittels präventiver Maßnahmen beim Umgang mit Asbest sollen solche Erkrankungen verhindert werden. Im Zusammenhang mit Asbestarbeiten sind deshalb die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen zu beachten.
Besonders relevant sind hierbei die Verordnung persönliche Schutzausrüstung und im Hinblick auf Grenzwerte und spezielle Regelungen für Asbest die Grenzwerteverordnung 2011. Der 4. Abschnitt der Grenzwerteverordnung behandelt die speziellen Bestimmungen für Asbest. Dies sind die Meldung von Asbestarbeiten, die Erstellung eines Arbeitsplanes, Messungen, Information und Unterweisung sowie die Minimierung der Exposition oder besondere Arbeiten.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 sieht Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Asbestexposition vor und die Kennzeichnungsverordnung legt fest, wie Asbest am Arbeitsplatz zu kennzeichnen ist.


Sicherer Umgang – Evaluierung und Handlungshilfen
Im Rahmen der Evaluierung ist zuerst abzuklären, ob es sich um „gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition“ gegenüber Asbest handelt. Hierfür sieht die Grenzwerteverordnung eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht vor. Unabhängig von der Exposition sind bei Arbeiten mit Asbest geeignete Risikomanagementmaßnahmen wie eine Unterweisung der Beschäftigten, eine geeignete Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung und die richtige Entsorgung der Asbestreste von größter Bedeutung.
In Bezug auf die Risiken von Asbest ist zwischen fest- und schwachgebundenem Asbest zu unterscheiden. Zu festgebundenen Asbestprodukten gehören z. B. Faserzementplatten bei Dächern und Fassaden oder Rohre und Blumenbehälter. Zu schwachgebundenem Asbest zählen Hitzeschutz- und Dämmmaterial, Dichtschnüre und bestimmte Bodenbeläge.
Schwachgebundener Asbest darf nur von Spezialfirmen gehandhabt werden! Hohe Schutzstandards entsprechend dem Stand der Technik (z. B. die TRGS 519) sind dabei erforderlich.

Zahlreiche allgemeine sowie spezifische Merkblätter und Folder helfen dabei, den Prozess der Evaluierung zu gestalten. Arbeitgeber und für den ArbeitnehmerInnenschutz verantwortliche Personen im Betrieb finden in der „Asbesttabelle“ der Arbeitsinspektion einen raschen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Pflichten, in Abhängigkeit von der am Arbeitsplatz zu erwartenden Asbestkonzentration.


Schutzausrüstung, Bekleidung
Neben Atemschutz und Schutzkleidung kann noch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Asbest notwendig sein. Abhängig von der Tätigkeit kann zum Beispiel bei Arbeiten über Kopf eine Schutzbrille notwendig sein, um die Augen vor Verletzungen durch Stäube oder Körner zu schützen. Sind bei den Arbeiten mechanische Gefahren zu erwarten, müssen geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung ist bei der Evaluierung festzulegen, welche Schutzausrüstung notwendig ist. Geeignete PSA ist zur Verfügung zu stellen und die ArbeitnehmerInnen sind zu informieren und zu unterweisen.

Fazit
Aufgrund der langen Latenzzeit werden erst jetzt die Folgen von Asbestarbeiten sichtbar. Dies zeigt sich darin, dass die Anzahl der anerkannten BK durch Asbest seit Ende der 1990er-Jahre stark ansteigt. Mit ca. 130 anerkannten BK-Fällen im Jahr ist der Umkehrpunkt noch nicht erreicht. Aufgrund des Generationenwechsels in den Betrieben ist viel Wissen über den Einsatz und die Gefahren von Asbest verloren gegangen. Um zukünftige Erkrankungen zu verhindern, sind betroffene Branchen über das Erkennen und den richtigen Umgang mit Asbest zu informieren und zu sensibilisieren.

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