Gesunde Arbeit

Neues bei den Grenzwerten

Neues bei gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen: Die Grenzwerteverordnung 2020 (GKV 2020) bringt einige neue Grenzwerte. Die Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) und die Verordnung biologischer Arbeitsstoffe wurden (VbA) geändert. Für ArbeitnehmerInnen in Land- und Forstwirtschaft gilt jetzt bundesweit die Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung (L-GKV).

Änderung der Grenzwertewerteverordnung 2018 (GKV 2018), der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Mit BGBl. II Nr. 381/2020 wurde die Änderung der Grenzwertewerteverordnung 2018 (GKV 2018), der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) und der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) kundgemacht. Mit der nunmehrigen Grenzwerteverordnung 2020 (GKV 2020) wird die EU-Richtlinie Nr. 2398/2017 umgesetzt. Damit wurden Grenzwerte für bestimmte krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Grenzwerteverordnung (GKV) an das Niveau der Richtlinie angepasst. Die Senkung von veralteten Grenzwerten wird grundsätzlich positiv gesehen, insbesondere für in der Praxis weit verbreitete Arbeitsstoffe wie Quarzfeinstaub. Die Senkungen gehen jedoch für einzelne Stoffe nicht weit genug: Einige neue Grenzwerte sind immer noch mit teils unvertretbaren Krebsrisiken verbunden. Die BAK fordert die Einführung risikobasierter Grenzwerte. Das bedeutet die Festlegung viel niedrigerer Grenzwerte, die mit einem gerade noch vertretbaren Krebsrisiko verbunden sind.

Für Weichholzstaub, der als wahrscheinlich krebserzeugend gilt, wird bei Verwendung bestimmter Maschinen weiterhin ein viel zu hoher Grenzwert zugelassen. Es werden mögliche Krebsrisiken für AN in Kauf genommen, damit Unternehmen sich Investitionen für neue, sichere Maschinen ersparen.

In der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) ist nunmehr vorgesehen, dass ArbeitnehmerInnen bei Notwendigkeit im Einzelfall auf die Möglichkeit von Nachuntersuchungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden sollen. Es bleibt jedoch unbestimmt, wer diese Untersuchungen durchführen soll und wer die Kosten dafür tragen soll.

In der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) wurde die europarechtliche Einstufung von SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3 umgesetzt. Die Forderung der europäischen Gewerkschaften nach Einstufung in Risikogruppe 4 wurde damit nicht erfüllt.

Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung (L-GKV)

Mit BGBl. II Nr. 381/2020 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe, über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe sowie über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftliche Grenzwerteverordnung – L-GKV) kundgemacht. Damit gilt nun entsprechend dem Prozess der bundesweiten Vereinheitlichung des Landarbeitsrechts ein einheitliches Regime in ganz Österreich: Die L-GKV ersetzt die bisherigen Verordnungen der einzelnen Länder zu gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen. Es ist zu begrüßen, dass nun für ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft in ganz Österreich die gleichen Grenzwerte gelten. Inhaltlich entsprechen die Regelungen der GKV.

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