Grenzwerteverordnung: Anpassung an EU-Recht spät, aber doch erfolgt
Damit erfolgte die Anpassung an die 1. Tranche zur Änderung der Karzinogene- und Mutagene-Richtlinie (2017/2398). Die Änderungen im Überblick:
- Aktualisierung des Anhang I „Stoffliste“ der GKV durch die Übernahme von Grenzwerten und Neuaufnahme von Arbeitsstoffen aus der Richtlinie
- Aktualisierung des Anhangs III der GKV „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“
- Aktualisierung des Anhangs V der GKV „Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten“
- Umsetzung von Sonderbestimmungen zur Luftrückführung und Gesundheitsüberwachung für Quarzfeinstaub
- Aktualisierung der Sonderbestimmungen für Holzstaub durch Differenzierung zwischen Hartholz- und Weichholzstäuben in der GKV
- Einstufung von SARS-CoV-2 mit ergänzender Regelung zur Durchführung von Laborarbeiten (VbA)
Die Änderungen der GKV 2020, der VGÜ 2017 sowie der VbA sind im Einführungserlass vom 10.11.2020 näher erläutert.