Gesunde Arbeit

Grenzwerteverordnung 2021 und Novelle Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Die „Verordnung, mit der die Grenzwerteverordnung 2020 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden“, wurde am 9. April 2021 kundgemacht (BGBl. II Nr. 156 /2021). Anlass waren notwendige Anpassungen an das EU-Recht. Unter anderem gelten nun deutlich niedrigere Grenzwerte für bestimmte krebserzeugende und andere Arbeitsstoffe.

Mit der Novelle der Grenzwerteverordnung 2020 erfolgt die Umsetzung der zweiten und dritten Tranche zur Änderung der Karzinogene-Mutagene-Richtlinie (RL (EU) 2019/130 und 2019/983). Sie berücksichtigt auch die fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten (RL (EU) 2019/1831). Die nunmehrige Grenzwerteverordnung 2021 (GKV 2021) sieht dementsprechend im Anhang I niedrigere Grenzwerte für bestimmte Arbeitsstoffe vor: z. B. für Dieselmotoremissionen, Cadmium, Beryllium oder 4,4-Diaminodiphenylmethan. Für Beryllium konnte auf Betreiben der Arbeiterkammer sogar ein weitaus niedrigerer Grenzwert als bei einer reinen Umsetzung der EU-Richtlinei erzielt werden: Auf Basis neuerer Daten wurde anstelle eines TRK-Werts ein MAK-Wert (Schwellenwert) für die kanzerogenen und nicht kanzerogenen Effekte festgelegt. Für einige der neuen Grenzwerte gelten Übergangsfristen. Weiters wurde der Anhang III um jene Arbeitsverfahren ergänzt, bei denen krebserzeugende Arbeitsstoffe entstehen bzw. verwendet werden. Als eindeutig krebserzeugend eingestuft sind somit Dieselmotoremissionen sowie Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten. Eine weitere Anpassung betrifft den Grenzwert für den chemischen Stoff 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP), für den auf Grund einer Änderung der REACH-VO durch VO (EU) 2018/588 bereits seit 9. Mai 2020 ein niedrigerer Grenzwert gilt. Dieser Grenzwert wurde zwecks Rechtssicherheit nun in der GKV nachvollzogen.

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) wurde an die jüngste Änderung der EU-Richtlinie Biologische Arbeitsstoffe (RL (EU) 2019/1833) angepasst. Die VbA hat dadurch insbesondere in den Anhängen 1 und 2 Änderungen erfahren. Anhang 2 wurde überhaupt vollständig neu gefasst und enthält nun eine aktualisierte Liste von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen und deren Einstufung in die Risikogruppe 2 bis 4. Zudem wurde der Anhang 1 mit der Liste zusätzlicher Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung von Stoffen der Risikogruppen 2 bis 4 um weitere Schutzmaßnahmen ergänzt.

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