Gesunde Arbeit

Leitfaden für Betriebe, die Diisocyanate verwenden

Diisocyanate werden vielfältig eingesetzt, z. B. in PU-Schäumen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von Diisocyanaten sind in der EU nur eingeschränkt möglich. Ein Leitfaden fasst die wesentlichen Neuerungen der Beschränkung sowie die Schulungsanforderungen zusammen.
Der Leitfaden fasst die wesentlichen Neuerungen der Beschränkung von Diisocyanaten sowie die Schulungsanforderungen zusammen
Cover Leitfaden Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH Der Leitfaden fasst die wesentlichen Neuerungen der Beschränkung von Diisocyanaten sowie die Schulungsanforderungen zusammen

Mit Verordnung (EU) 2020/1149 vom 3. August 2020 wurde in Anhang XVII der REACH-Verordnung der Eintrag 74 aufgenommen, der das Inverkehrbringen und Verwendung von Diisocyanaten in der EU beschränkt.

Diisocyanate sind vielseitig verwendete chemische Stoffe. Insbesondere werden daraus diverse Polyurethanprodukte hergestellt, z. B. Schäume, Klebstoffe, Lacke, Beschichtungen, Abdichtmassen und Elastomere (unter Zug oder Druck verformbare Kunststoffe). Diisocyanate sind aber als hochgradig atemwegs- und hautsensibilisierend eingestuft. Sie können allergische Reaktionen bis hin zu Hautekzemen oder Asthma auslösen. Diese Berufskrankheiten sollen durch die Beschränkung bestmöglich verhindert werden.

Die Verwendung von Diisocyanaten ist nur unter Beachtung technischer und organisatorischer Maßnahmen möglich. Dafür wurden insbesondere standardisierte Mindestschulungsanforderungen für Anwender:innen von Diisocyanaten erarbeitet. Ab dem 24. August 2023 sind vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung von Diisocyanaten solche Schulungen erfolgreich zu absolvieren. Die Beschränkung richtet sich an Arbeitgeber:innen, deren Beschäftigte Diisocyanate bei der Arbeit verwenden, und auch an Selbständige, die Diisocyanate beruflich einsetzen.

Der Leitfaden unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der neuen Vorgaben in der Praxis. Er erläutert die Beschränkung, zum Beispiel wie man erkennt, ob ein Produkt unter die Beschränkung fällt. Ausführlich werden die Mindestanforderungen an Schulungen gemäß der REACH-Beschränkung dargestellt. Ebenso wird auf die Pflichten zur Information und Unterweisung gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die neben der REACH-Beschränkung bestehen, eingegangen. Abgerundet wird der Leitfaden durch Hinweise auf Unterstützung für Kleinbetriebe und eine von der AUVA erarbeitete Muster-Betriebsanweisung.

An der Erstellung des Leitfadens waren beteiligt: das Bundesministerium für Arbeit (Zentral-Arbeitsinspektorat), die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer Österreich, die Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, das den Leitfaden auch herausgegeben hat.

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