Gefährliche Arbeitsstoffe und deren Kennzeichnung
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schreibt die Ermittlung und Beurteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen vor. Eine Umsetzungsfrist in Zusammenhang mit der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zum 1. Juni 2015 führt nun zu einer Anpassung nationaler Gesetze. Inhaltlich geht es vor allem um die Einstufung von chemischen Stoffen und Gemischen sowie um die Kennzeichnung von Behältern und Räumen. Dennoch zeigt sich der teils sorglose Umgang mit Chemikalien bereits hier.
GHS, CLP, SDB
Das internationale und europäische Chemikalienrecht sorgt seit Jahren schrittweise für eine neue Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Mit der CLP-Verordnung wird das auf dem international geltenden „Global harmonisierten System“ zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) basierende System in Europa umgesetzt. Auch das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzrecht muss daher angepasst werden.
Die Diskussion über den Umgang mit neuen Piktogrammen, Sicherheitsdatenblättern, Gefahren- und Sicherheitshinweisen findet jedoch großteils immer noch auf ExpertInnenebene statt. Auswirkungen auf den ArbeitnehmerInnenschutz werden sich durch die nun ausführlicheren Sicherheitsdatenblätter (SDB) ergeben. Sie sollen zur fachgerechten Handhabung durch die VerwenderInnen beitragen.
Auf betrieblicher Ebene, vor allem im gewerblichen Bereich, ist das Wissen über die Wirkung gefährlicher Arbeitsstoffe und die notwendige Prävention nur sehr begrenzt vorhanden, obwohl die Anzahl von chemischen Produkten wie Reinigungs- und Lösemitteln, Klebern, Säuren, Lacken usw. augenscheinlich von Jahr zu Jahr steigt. Der fachgerechte Umgang mit diesen verschiedenen und oftmals gefährlichen Arbeitsstoffen ist für viele ArbeitnehmerInnen häufig nicht nachvollziehbar. Offensichtlich ist, dass in Zukunft der Schwerpunkt bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf betrieblicher Ebene gesetzt werden muss.
Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Kennzeichnungsverordnung
Bereits bei der Diskussion um die Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Bereichen und Lagerräumen zeigt sich, dass die von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren nicht erkannt oder als solche nicht wahrgenommen werden.
So sollen verschiedene Ausnahmen zugelassen werden, die beispielsweise die Verwendung von Behältern „ohne“ Kennzeichnung (während eines kurzen Zeitraums) ermöglichen. Zusätzlich könnten lange Übergangsfristen die Kennzeichnung von Behältern nach dem alten System ermöglichen, wodurch sich eine verwirrende Doppelkennzeichnung aus alten und neuen Symbolen ergeben würde. Auch Lagerräume mit „erheblichen Mengen“ chemischer Arbeitsstoffe sollen in Zukunft ohne Kennzeichnung oder Hinweis auf die darin befindlichen Stoffe möglich sein.
Benzol – Substitution längst überfällig
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht im Zuge der Novelle auch eine Klarstellung bezüglich des Verbotes und Ersatzes von gefährlichen Arbeitsstoffen vor. Für die Verwendung von „krebserregendem Benzol“ in Treibstoffen besteht hier eine inhaltlich veraltete Regelung.
Betroffen sind vor allem ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten mit handgeführten Arbeitsmitteln (Motorsensen, Motorsägen, Rasenmäher usw.) ausführen. Da sie diese Geräte vor sich her bewegen, sind sie den Abgasen und den darin enthaltenen Stoffen meist direkt ausgesetzt (Abgasfahne der Geräte).
Betriebe, die den Grünschnitt im Infrastrukturbereich (Bahn und Straßen) durchführen oder für die Pflege von städtischen Gartenanlagen (Stadtgartenämter) verantwortlich sind, setzen seit Jahren bereits Alkylatbenzin ein. Dieser „benzolfreie“ Treibstoff minimiert aufgrund seiner Reinheit auch den Aufwand für Reinigung und Wartung der Geräte. Forstunternehmen sowie landwirtschaftliche Ausbildungsanstalten haben das Substitutionsgebot schon vor Jahren erkannt und bereits umgesetzt. Auch die Kanzerogenitätsrichtlinie (Kanzerogenität = krebserregende Eigenschaft von Substanzen) würde bereits seit Jahren zur Verwendung dieses Treibstoffes verpflichten, genauso wie der Stand der Technik laut ASchG.
Bei Betrieben, die mit der Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohnanlagen, Gärten und Ähnlichem betraut sind, ist dieser meist als „Gerätebenzin“ bezeichnete Treibstoff in den meisten Fällen jedoch gänzlich unbekannt. Auf jeden Fall scheint es dringend notwendig, hier Informationsarbeit zu leisten und die Betriebe auf den Einsatz von benzolfreien Treibstoff in ihren handgeführten Arbeitsmitteln hinzuweisen.
Gefährliche Arbeitsstoffe sicher einsetzen
Die neue Kennzeichnung bietet eine gute Gelegenheit für die Betriebe, sich mit der Verwendung von Chemikalien zu befassen und Zuständigkeiten sowie eine sichere Handhabung für die betrieblichen Abläufe festzulegen.
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Gefahrenstoffverzeichnisse und die daraus resultierenden Unterweisungen sowie die geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) sollten Teil des innerbetrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzsystems, unabhängig von der Betriebsgröße, sein. Hier werden in den nächsten Jahren verstärkt auch die Präventivfachkräfte gefordert sein, um dieses Wissen in den Betrieben zu verankern.
Eine nationale Durchführungsverordnung für Arbeitsstoffe, die Eckpunkte für den sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Betrieb festlegt, würde rasch für mehr Sicherheit der ArbeitnehmerInnen sorgen.