AK-Positionspapier zur Änderung der Karzinogene-Richtlinie
Die BAK spricht sich grundsätzlich dafür aus, Grenzwerte auf Basis der Exposition-Risiko-Beziehung so festzulegen, dass bei einer beruflichen Exposition über 40 Berufsjahre ein maximales Krebsrisiko von 4 zu 100.000 bestehen darf, wobei das Risiko in der Praxis stets so weit wie möglich zu unterschreiten ist. Wir lehnen es ab, ein höheres Krebsrisiko auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen in Kauf zu nehmen.
Im „Impact Assessment“ zum Richtlinienvorschlag wird zum einen auf die verbesserten Möglichkeiten und technische Machbarkeiten niedrigerer Grenzwerte hingewiesen. Zum anderen soll laut „Impact Assessment“ auf den IST-Stand der Industrie in einigen Mitgliedstaaten, der dem Stand der Technik hinterherhinkt, Rücksicht genommen werden.
Bei der Festlegung von Grenzwerten müssen die Möglichkeiten im Rahmen des Stands der Technik voll ausgeschöpft werden. Wir sprechen uns gegen Grenzwerte aus, die Investitionskosten für Unternehmen ersparen, aber mit einem inakzeptablen Krebsrisiko verbunden sind.
Im Übrigen regt die BAK an, dass jenes Krebsrisiko, das bei Einhaltung der Grenzwerte besteht, im Text der Karzinogene-Richtlinie ausgewiesen wird. Damit wird das verbleibende Gefährdungspotential für ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen und andere AkteurInnen im ArbeitnehmerInnenschutz transparent. Diese Angabe ist auf bestehende Expositions-Risiko-Beziehungen zu stützen, die auf EU-Ebene – beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vollzug der REACH-Verordnung – oder auf mitgliedstaatlicher Ebene von Behörden oder vergleichbaren Organisationen entwickelt wurden.
Wir erinnern an die Ankündigung von Kommissarin Thyssen, 50 Grenzwerte bis 2020 umzusetzen. Dies entspricht der Forderung des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB). Eine Liste der prioritär zu regelnden Stoffe findet sich in der Publikation „Carcinogens that should be subject to binding limits on workers’ exposure“, die H Wriedt im Auftrag des European Trade Union Institute (ETUI) erstellt hat.
Nicht zuletzt fordern wir, den Geltungsbereich der Richtlinie um reproduktions-toxische Stoffe zu erweitern.