Gesunde Arbeit

Krebs als Berufskrankheit

Der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und einer Krebserkrankung wird nicht selten bei der Diagnosestellung unterschätzt. Eine Verdachtsmeldung auf Vorliegen einer Berufskrankheit ist jedoch die erste Voraussetzung zur Anerkennung. Nur so können Betroffene von den weitreichenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren.
Gefahrenhinweis H350: Kann Krebs erzeugen.
Gefahrenhinweis H350: Kann Krebs erzeugen. Gefahrenhinweis H350: Kann Krebs erzeugen.

Eine Vielzahl von Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen kann in unterschiedlichen Arbeitsabläufen zur Anwendung kommen. Bedingt durch den oft jahrzehntelangen zeitlichen Abstand vom Einwirken der Krebs erzeugenden Substanz und der Krebsdiagnose ist der Zusammenhang nicht mehr so offensichtlich. Die Unterlage der AUVA „Krebs als Berufskrankheit“ unterstützt bei der Beurteilung, ob ein Zusammenhang zwischen einer Krebs erzeugenden Einwirkung und einer Krebserkrankung bestehen könnte und ob eine Verdachtsmeldung angezeigt ist.

Meist lange Latenzzeiten erschweren die Einschätzung
In diesem Zusammenhang wird auf die Wichtigkeit des Verzeichnisses der ArbeitnehmerInnen gemäß § 47 ASchG verwiesen, die der Einwirkung von Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Jede/r ArbeitnehmerIn kann von seinem/seiner ArbeitgeberIn eine Kopie verlangen. Ein solch lückenlos geführtes Verzeichnis würde die Verdachtsmeldung und den Anerkennungsprozess als Berufskrankheit wesentlich erleichtern und beschleunigen.

Der häufigste als Berufskrankheit anerkannte Krebs ist das Mesotheliom, verursacht durch Asbest. An zweiter Stelle steht Lungenkrebs. Auslöser sind hier Asbest und Chrom-VI-Verbindungen. Weitere Verursacher von Lungenkrebs können unter anderen Nickel, Kobalt, Beryllium, Cadmium, Quarzstaub und bestimmte halogenierte Kohlenwasserstoffe sein. An dritter Stelle findet sich der Nasennebenhöhlenkrebs durch Holzstaub. Krebs der Nasennebenhöhlen kann auch durch Nickel und Formaldehyd ausgelöst werden.


Anerkennung als Berufskrankheit über die Generalklausel
Welche Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, ist vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Berufskrankheiten-Liste (Anlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) werden diese aufgezählt. Darüber hinaus können über die Generalklausel unter gewissen Voraussetzungen auch andere Erkrankungen anerkannt werden, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Krankheiten nur durch Verwendung von „Stoffen oder Strahlen“ verursacht werden. Auch hier gilt: Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss bestehen. Die Unterlage „Krebs als Berufskrankheit“ zählt viele Einwirkungen auf, die Krebs verursachen können, aber derzeit noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste angeführt sind. Umso wichtiger ist es, Verdachtsfälle über die Generalklausel zu melden. Ein Beispiel dafür ist der weiße Hautkrebs, verursacht durch langjährige berufliche Tätigkeiten mit einer hohen UV-Belastung, der in Deutschland bereits anerkannt ist. Meldungen über die Generalklausel können einen Anstoß zur Forschung, Prävention und Einführung neuer Berufskrankheiten geben.

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