Gesunde Arbeit

Belästigung

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) definiert: Eine Belästigung liegt vor, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht und anstößig ist und dadurch für diese Person ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes
Umfeld schafft oder dies bezweckt.

Tatbestände sind: Alter, Religion, Weltanschauung, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Geschlecht.

Gemäß Gleichbehandlungsgesetz liegt eine
unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit zu einer Gruppe, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

Im Unterschied dazu liegt eine
mittelbare Diskriminierung dann vor, wenn Vorschriften, die auf den ersten Blick neutral scheinen, bestimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen gegenüber anderen Personen benachteiligen.

Belästigungen auf Grund einer Behinderung sind im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes geschützt.

Beispiele für Belästigung, die nicht vom Gleichbehandlungsgesetz erfasst werden, sind z.B.:

  • Beleidigende Kommentare, wie „geh doch duschen, du stinkst“
  • Beschuldigungen
  • Lächerlich machen in der Öffentlichkeit

Was von einer Person als harmloser Witz gemeint ist, kann von der anderen Person als erniedrigend und verletzend empfunden werden. Um die Grenzen anderer Personen zu erkennen und zu achten, sind gegenseitige Aufmerksamkeit und Respekt gefordert.

Sexuelle Belästigung
Gemäß Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) liegt sexuelle Belästigung dann vor, „wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft …“.

Die Betroffenen haben Anspruch auf Schadenersatz gegen die belästigende Person. Wenn der Arbeitgeber seiner/die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht bei Kenntnis des Vorfalls nicht nachkommt, indem er/sie keine unverzügliche und wirksame Abhilfe gegen weitere Belästigungen schafft, hat die betroffene Person auch Schadenersatzanspruch gegen den/die ArbeitgeberIn. Dabei sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten.


Beispiele sexueller Belästigung:

  • Diskriminierende Kommentare sexuellen Inhalts
  • Anzügliche Witze oder unerwünschte Geschenke
  • Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen verbunden sind
  • Exhibitionistische Handlungen
  • Sexuelle Handlungen (z.B. unerwünschte körperliche Berührungen) und Aufforderungen zu diesen
  • Poster von Pin-ups am Arbeitsplatz
  • Anstarren und wertende Blicke

Die Erfahrung zeigt, dass zu den Betroffenen vorwiegend Frauen zählen und Belästiger eher Männer sind. In etwa einem Viertel der Vorfälle sind Männer von sexueller Belästigung betroffen10. Fälle, in denen Männer andere Männer, oder Frauen andere Frauen belästigen, sind ebenfalls bekannt. Häufig besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen betroffener und belästigender Person. Bei sexueller Belästigung handelt es sich – so wie in den meisten Fällen von Gewalt und Belästigung – um einen Missbrauch der persönlichen Machtposition; sie dient als Instrument zur Demütigung der Zielperson und zur eigenen Machtsicherung.

Sexuelle Belästigung ist in Österreich seit 2004 ein eigener strafrechtlicher Tatbestand (§ 218 Strafgesetzbuch).

 

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