Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit!
Die KlägerInnen wurden von der Gewerkschaft vida vertreten. Mit dem rechtskräftigen Urteil wurde für viele ArbeitnehmerInnen Klarheit geschaffen: Umkleidezeit ist Arbeitszeit!
Die Ausgangslage
Der Arbeitgeber wies die ArbeiterInnen in der Abteilung Küche/Restaurant an, dass die Arbeitskleidung täglich zu wechseln ist und den Küchenbereich nicht verlassen darf. Die ArbeiterInnen müssen auch Sicherheitsschuhe tragen. Sie kleiden sich täglich in Umkleideräumen direkt beim Küchenbereich um. Der Arbeitgeber weigerte sich, diese Umkleidezeit im Ausmaß von 8 bis 10 Minuten täglich zu bezahlen. In Summe geht es um rund eine Woche Arbeitszeit pro Jahr und ArbeitnehmerIn.
Der Betriebsrat und die Gewerkschaft kämpften für die Beschäftigten und zogen vor Gericht, bis in die zweite Instanz. Das Oberlandesgericht Wien setzte sich ausführlich mit der Rechtsfrage auseinander und entschied zugunsten der Beschäftigten in der Abteilung Küche/Restaurant: Die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung notwendige Umkleidezeit im Betrieb gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Die Begründung
Das Gericht hielt folgende Argumente aus der Rechtswissenschaft für überzeugend: Umkleidezeiten, die im Auftrag und Interesse von ArbeitgeberInnen im Betrieb erfolgen, z.B. aus hygienischen und organisatorischen Gründe, können nicht Freizeit sein. Die ArbeitnehmerInnen erfüllen dabei nämlich Aufgaben für den/die ArbeitgeberIn. Sie können in dieser Zeit nicht frei bestimmen, wo sie sich aufhalten und was sie tun. Sie sind also fremdbestimmt und handeln nicht im eigenen Interesse. Daher handelt es sich um Arbeitszeit, die zu bezahlen ist. Denn der Gesetzgeber kennt nur Arbeitszeit und Ruhezeit und keine Kategorie dazwischen. Das OLG folgte auch den Argumenten des deutschen Bundesarbeitsgerichts, das bei einer Krankenschwester im OP-Dienst das angeordnete Umkleiden sowie die Wegzeit von der Umkleide- zur Arbeitsstelle als vergütungspflichtig ansah. Diese Tätigkeiten, hängen nämlich mit der eigentlichen Arbeitstätigkeit unmittelbar zusammen. Der Arbeitgeber mache die Tätigkeiten durch seine Weisung zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.
Die Ausnahme
Die Klage betraf auch ArbeitnehmerInnen der Abteilung Logistik. Diese müssen Dienstkleidung im Firmendesign mit Logos sowie Sicherheitsschuhe tragen. Der Dienstgeber überließ es den ArbeitnehmerInnen, die Arbeitskleidung zu Hause oder erst im Betrieb anzuziehen. Im Falle der Abteilung Logistik entschied das OLG Wien: Gibt es keine Verpflichtung Sicherheitsschuhe erst im Betrieb anzuziehen, stellt die Umkleidezeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Denn das Umkleiden diene auch einem eigenen Bedürfnis und zählt daher nicht zur Arbeitsleistung.
Was heißt das für die Praxis?
Diese Entscheidung ist jedenfalls übertragbar auf all jene Fälle, in denen ArbeitnehmerInnen angeordnet wird, sich aus hygienischen, produktionstechnischen bzw. organisatorischen Gründen in der Arbeitsstätte umzuziehen. Das betrifft beispielsweise Beschäftigte im Gesundheitsbereich, in der Lebensmittelproduktion, in Reinräumen in Industrie und Forschung etc.
Zu befürworten ist die Beurteilung von Umkleidezeit als Arbeitszeit auch in jenen Fälle, in denen Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen oder vielen biologischen Arbeitsstoffen verschmutzt sind und daher nach dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht im Betrieb in der Arbeitsstätte verbleiben müssen.
Unseres Erachtens ist Umkleidezeit weiters dann als Arbeitszeit zu bezahlen, wenn das Tragen der vorgeschriebenen Arbeitskleidung oder persönlichen Schutzausrüstung bei der An- und Abreise nicht möglich oder unzumutbar ist: So etwa bei stark verschmutzter Arbeitskleidung oder persönlicher Schutzausrüstung, wenn die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund der Beförderungsbedingungen untersagt ist. Auch die Heimfahrt mit dem eigenen PKW mit stark verschmutzter Arbeitskleidung oder persönlicher Schutzausrüstung ist nicht zumutbar. In solchen Fällen müssen in der Arbeitsstätte Duschgelegenheiten und Garderoben zum Umkleiden vorhanden sein (siehe §§ 34 und 35 Arbeitsstättenverordnung).
In der betrieblichen Praxis ist nicht zuletzt zu beachten, dass auch günstigere Betriebsvereinbarungen zur Arbeitskleidung und Umkleidezeiten abgeschlossen werden können.